Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

— 468 — 
2. Telegraphenanlagen, welche von Transportanstalten auf ihren Linien 
ausschließlich zu Zwecken ihres Betriebes oder für die Vermittelung von 
Nachrichten innerhalb der bisherigen Grenzen benutzt werden; 
3. Telegraphenanlagen 
a) innerhalb der Grenzen eines Grundstücks, 
b) zwischen mehreren einem Besitzer gehörigen oder zu einem Betriebe 
vereinigten Grundstücken, deren keines von dem anderen über 
25 Kilometer in der Luftlinie entfernt ist, wenn diese Anlagen 
ausschließlich für den der Benutzung der Grundstücke entsprechenden 
unentgeltlichen Verkehr bestimmt sind. 
S. 4. 
Durch die Landes-Zentralbehörde wird, vorbehaltlich der Reichsaufsicht 
(Art. 4 Ziffer 10 der Reichsverfassung), die Kontrole darüber geführt, daß die 
Errichtung und der Betrieb der im FJ. 3 bezeichneten Telegraphenanlagen sich 
innerhalb der gesetzlichen Grenzen halten. 
S. 5. 
Jedermann hat gegen Zahlung der Gebühren das Recht auf Beförderung 
von ordnungsmäßigen Telegrammen und auf Zulassung zu einer ordnungsmäßigen 
telephonischen Unterhaltung durch die für den öffentlichen Verkehr bestimmten 
Anlagen. 
Vorrechte bei der Benutzung der dem öffentlichen Verkehr dienenden An- 
lagen und Ausschließungen von der Benutzung sind nur aus Gründen des öffent- 
lichen Interesses zulässig. 
g. 6. 
Sind an einem Orte Telegraphenlinien für den Ortsverkehr, sei es von 
der Reichs-Telegraphenverwaltung, sei es von der Gemeindeverwaltung oder von 
einem anderen Unternehmer, zur Benutzung gegen Entgelt errichtet, so kann 
jeder Eigenthümer eines Grundstücks gegen Erfüllung der von jenen zu erlassenden 
und öffentlich bekannt zu machenden Bedingungen den Anschluß an das Lokalnetz 
verlangen. 
Die Benutzung solcher Privatstellen durch Unbefugte gegen Entgelt ist 
unzulässig. 
S. 7. 
Diie für die Benutzung von Reichs-Telegraphen= und Fernsprech-Anlagen 
bestehenden Gebühren können nur auf Grund eines Gesetzes erhöht werden. 
Ebenso ist eine Ausdehnung der gegenwärtig bestehenden Befreiungen von solchen 
Gebühren nur auf Grund eines Gesetzes zulässig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.