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2. Telegraphenanlagen, welche von Transportanstalten auf ihren Linien
ausschließlich zu Zwecken ihres Betriebes oder für die Vermittelung von
Nachrichten innerhalb der bisherigen Grenzen benutzt werden;
3. Telegraphenanlagen
a) innerhalb der Grenzen eines Grundstücks,
b) zwischen mehreren einem Besitzer gehörigen oder zu einem Betriebe
vereinigten Grundstücken, deren keines von dem anderen über
25 Kilometer in der Luftlinie entfernt ist, wenn diese Anlagen
ausschließlich für den der Benutzung der Grundstücke entsprechenden
unentgeltlichen Verkehr bestimmt sind.
S. 4.
Durch die Landes-Zentralbehörde wird, vorbehaltlich der Reichsaufsicht
(Art. 4 Ziffer 10 der Reichsverfassung), die Kontrole darüber geführt, daß die
Errichtung und der Betrieb der im FJ. 3 bezeichneten Telegraphenanlagen sich
innerhalb der gesetzlichen Grenzen halten.
S. 5.
Jedermann hat gegen Zahlung der Gebühren das Recht auf Beförderung
von ordnungsmäßigen Telegrammen und auf Zulassung zu einer ordnungsmäßigen
telephonischen Unterhaltung durch die für den öffentlichen Verkehr bestimmten
Anlagen.
Vorrechte bei der Benutzung der dem öffentlichen Verkehr dienenden An-
lagen und Ausschließungen von der Benutzung sind nur aus Gründen des öffent-
lichen Interesses zulässig.
g. 6.
Sind an einem Orte Telegraphenlinien für den Ortsverkehr, sei es von
der Reichs-Telegraphenverwaltung, sei es von der Gemeindeverwaltung oder von
einem anderen Unternehmer, zur Benutzung gegen Entgelt errichtet, so kann
jeder Eigenthümer eines Grundstücks gegen Erfüllung der von jenen zu erlassenden
und öffentlich bekannt zu machenden Bedingungen den Anschluß an das Lokalnetz
verlangen.
Die Benutzung solcher Privatstellen durch Unbefugte gegen Entgelt ist
unzulässig.
S. 7.
Diie für die Benutzung von Reichs-Telegraphen= und Fernsprech-Anlagen
bestehenden Gebühren können nur auf Grund eines Gesetzes erhöht werden.
Ebenso ist eine Ausdehnung der gegenwärtig bestehenden Befreiungen von solchen
Gebühren nur auf Grund eines Gesetzes zulässig.