Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

—  467  —

Reichs-Gesetzblatt.

-  21.

Inhalt:  Gesetz  über  das  Telegraphenwesen  des  Deutschen  Reichs.  S.  467.

 

 

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(Nr.  2015.)  Gesetz  über  das  Telegraphenwesen  des  Deutschen  Reichs.  Vom  6.  April  1892.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags)  was  folgt:

S.  1.
Das  Recht,  Telegraphenanlagen  für  die  Vermittelung  von  Nachrichten  zu
errichten  und  zu  betreiben,  steht  ausschließlich  dem  Reich  zu.  Unter  Telegraphenanlagen
  sind  die  Fernsprechanlagen  mit  begriffen.

S.  2.

Die  Ausübung  des  im  §.  1  bezeichneten  Rechts  kann  für  einzelne  Strecken
oder  Bezirke  an  Privatunternehmer  und  muß  an  Gemeinden  für  den  Verkehr
innerhalb  des  Gemeindebezirks  verliehen  werden,  wenn  die  nachsuchende  Gemeinde
die  genügende  Sicherheit  für  einen  ordnungsmäßigen  Betrieb  bietet  und  das  Reich
eine  solche  Anlage  weder  errichtet  hat,  noch  sich  zur  Errichtung  und  zum  Betriebe
einer  solchen  bereit  erklärt.

Die  Verleihung  erfolgt  durch  den  Reichskanzler  oder  die  von  ihm  hierzu
ermächtigten  Behörden.

Die  Bedingungen  der  Verleihung  sind  in  der  Verleihungsurkunde  festzustellen.


S.  3.

Ohne  Genehmigung  des  Reichs  können  errichtet  und  betrieben  werden:

1.  Telegraphenanlagen,  welche  ausschließlich  dem  inneren  Dienste  von
Landes=  oder  Kommunalbehörden,  Deichkorporationen,  Siel-  und  Entwässerungsverbänden
  gewidmet  sind;

Reichs.  Gesetzbl.  1892.  72

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  April  1892.