Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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s. 8. 
Das Telegraphengeheimniß ist unverletzlich, vorbehaltlich der gesetzlich für 
strafgerichtliche Untersuchungen, im Konkurse und in civilprozessualischen Fällen 
oder sonst durch Reichsgesetz festgestellten Ausnahmen. Dasselbe erstreckt sich 
auch darauf, ob und zwischen welchen Personen telegraphische Mittheilungen statt- 
gefunden haben. 
G. 9. 
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Haft oder mit 
Gefängniß bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer vorsätzlich entgegen den Be- 
stimmungen dieses Gesetzes eine Telegraphenanlage errichtet oder betreibt. 
S. 10. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark wird bestraft, wer den 
in Gemäßheit des F. 4 erlassenen Kontrolvorschriften zuwiderhandelt. 
E. 11. 
Die unbefugt errichteten oder betriebenen Anlagen sind außer Betrieb zu 
setzen oder zu beseitigen. Den Antrag auf Einleitung des hierzu nach Maßgabe 
der Landesgesetzgebung erforderlichen Zwangsverfahrens stellt der Reichskanzler, 
oder die vom Reichskanzler dazu ermächtigten Behörden. 
Der Rechtsweg bleibt vorbehalten. 
E. 12. 
Elektrische Anlagen sind, wenn eine Störung des Betriebes der einen 
Leitung durch die andere eingetreten oder zu befürchten ist, auf Kosten desjenigen 
Theiles, welcher durch eine spätere Anlage oder durch eine später eintretende 
Aenderung seiner bestehenden Anlage diese Störung oder die Gefahr derselben 
veranlaßt, nach Möglichkeit so auszuführen, daß sie sich nicht störend beeinflussen. 
. 13. 
Die auf Grund der vorstehenden Bestimmung entstehenden Streitigkeiten 
gehören vor die ordentlichen Gerichte. 
Das gerichtliche Verfahren ist zu beschleunigen (§9. 198, 202 bis 204 
der Reichs-Civilprozeßordnung). Der Rechtsstreit gilt als Feriensache (F. 202 
des Gerichtsverfassungsgesetzes, §. 201 der Reichs-Civilprozeßordnung). 
. 14. 
Das Reich erlangt durch dieses Gesetz keine weitergehenden als die bisher 
bestehenden Ansprüche auf die Verfügung über fremden Grund und Boden, ins- 
besondere über öffentliche Wege und Straßen. 
 
	        
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