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Nummer des zur Zeit des Gulden
Vertragsabschlusses
giltigen allgemeinen Benennung der Gegenstände. Gold
österreichisch-
ungarischen per 100 kg.
Zolltarifs.
149. Möbel- und Bekleidungsstoffe, Tapeten, sowie alle Gewebe
aus Jute in Verbindung mit anderen vegetabilischen Spinn-
stoffen, einschließlich der Baumwolle, insofern die Jute
in der Fadenzahl überwiegt, auch dergleichen Jutegewebe
gestickt oder in Verbindung mit Metallfäden 40.—
150. Jutegewebe, nicht besonders benannte; Fuß- und Wagen-
decken, Laufteppiche aus Jute und anderen nicht besonders
benannten vegetabilischen Spinnstoffen, auch gebleicht, ge-
färbt, bedruckt, gemustert ..... .. ... ..... . ... . . ... 12. —
151. Seilerwaaren:
a) Seile, Taue, Stricke, auch gebleicht, getheert 5.—
aus b) Bindfaden . . . -..................... 18.—
152. Wolle, roh, gewaschen, gekämmt, gefärbt, gebleicht, gemahlen
und in Abfällen . .. . . .. frei
154. Wollengarne (aus Wolle oder Thierhaaren) und Vigognegarne:
aus b) Mohair-, Alpacca- (auch mottled Alpacca-) und Genappes-
garn; alle diese einfach oder dublirt, roh, bei der
Einfuhr über besonders ermächtigte Zollämter 1.50
c) Garne, nicht besonders benannte, roh, einfach:
1. bis Nr. 45 metrisch. . . . . . . . . . . . .. ... . . . ... 8.—
2. über Nr. 45 metrisch. . . . . . . . . . .. . . . . . . . ... 10.—
d) Garne, nicht besonders benannte, roh, dublirt oder
mehrdrähtig:
1. bis Nr. 45 metrisch. .. .. .... . . .. .. . . . . . . .. 12.—
2. über Nr. 45 metrisch. . . . . . . . .. . . .. . . . . . ... 14.—
e) Garne, nicht besonders benannte, gebleicht, gefärbt, be—
druckt, einfach:
1. bis Nr. 45 metrisch -...... ·.... 12.—
2 über Nr. 45 metrisch . . .. . .. 14.—