Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Außer dem Falle der Veräußerung und Vererbung findet eine Theilung 
von Geschäftsantheilen nicht statt. Sie kann im Gesellschaftsvertrage auch für 
diese Fälle ausgeschlossen werden. 
C. 18. 
Steht ein Geschäftsantheil mehreren Mitberechtigten ungetheilt zu, so können 
sie die Rechte aus demselben nur gemeinschaftlich ausüben. 
Für die auf den Geschäfisantheil zu bewirkenden Leistungen haften sie der 
Gesellschaft solidarisch. 
Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber dem Inhaber des 
Antheils vorzunehmen hat, sind, sofern nicht ein gemeinsamer Vertreter der 
Mitberechtigten vorhanden ist, wirksam, wenn sie auch nur gegenüber einem 
Mitberechtigten vorgenommen werden. Gegenüber mehreren Erben eines Gesell— 
schafters findet diese Bestimmung nur in Bezug auf Rechtshandlungen Anwendung, 
welche nach Ablauf eines Monats seit dem Anfalle der Erbschaft vorgenommen 
werden. 
S. 19. 
Die Einzahlungen auf die Stammeinlagen sind nach Verhältniß der letzteren 
u leisten. 
Die Stammeinlagen können den Gesellschaftern außer dem Falle einer 
Herabsetzung des Stammkapitals weder erlassen noch gestundet werden. Eine 
Aufrechnung können die Gesellschafter nicht geltend machen; ebensowenig findet 
an dem Gegenstande einer nicht in Geld zu leistenden Einlage wegen Forderungen, 
welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, ein Zurückbehaltungsrecht statt. 
Eine Leistung auf die Stammeinlage, welche nicht in Geld besteht oder 
welche durch Aufrechnung einer für die Ueberlassung von Vermögensgegenständen 
zu gewährenden Vergütung bewirkt wird, befreit den Gesellschafter von seiner 
Verpflichtung nur, soweit sie in Ausführung einer nach F. 5 Absatz 4 getroffenen 
Bestimmung erfolgt. 
g. 20. 
Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag 
nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts— 
wegen verpflichtet. 
Im Gesellschaftsvertrage können für den Fall der verzögerten Einzahlung 
Konventionalstrafen ohne Rücksicht auf die sonst stattfindenden gesetzlichen Ein- 
schränkungen festgesetzt werden. 
§ 21. 
Im Falle verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter 
eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist 
unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsantheil, auf welchen die 
Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittelst 
eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen.
	        
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