Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Die  Geschäftsantheile  sind  veräußerlich  und  vererblich.

Erwirbt  ein  Gesellschafter  zu  seinem  ursprünglichen  Geschäftsantheile  weitere
Geschäftsantheile,  so  behalten  dieselben  ihre  Selbständigkeit.

Zur  Abtretung  von  Geschäftsantheilen  durch  Gesellschafter  bedarf  es  eines
in  gerichtlicher  oder  notarieller  Form  geschlossenen  Vertrages.  Die  Angabe  des
Rechtsgrundes  der  Abtretung  ist  nicht  erforderlich.

Der  gerichtlichen  oder  notariellen  Form  bedarf  auch  eine  Vereinbarung,
durch  welche  die  Verpflichtung  eines  Gesellschafters  zur  Abtretung  eines  Geschäfts—
antheils  begründet  wird.  Eine  ohne  diese  Form  getroffene  Vereinbarung  wird
jedoch  durch  den  nach  Maßgabe  des  vorigen  Absatzes  geschlossenen  Abtretungsvertrag
  gültig.  «

Durch  den  Gesellschaftsvertrag  kann  die  Abtretung  der  Geschäftsantheile
an  weitere  Voraussetzungen  geknüpft,  insbesondere  von  der  Genehmigung  der
Gesellschaft  abhängig  gemacht  werden.

S.  16.

Der  Gesellschaft  gegenüber  gilt  im  Falle  der  Veräußerung  des  Geschäftsantheils
  nur  derjenige  als  Erwerber,  dessen  Erwerb  unter  Nachweis  des  Uebergangs
  bei  der  Gesellschaft  angemeldet  ist.

Die  vor  der  Anmeldung  von  der  Gesellschaft  gegenüber  dem  Veräußerer
oder  von  dem  letzteren  gegenüber  der  Gesellschaft  in  Bezug  auf  das  Gesellschaftsm
  vorgenommenen  Rechtshandlungen  muß  der  Erwerber  gegen  sich

elten  lassen.  «
Für  die  zur  Zeit  der  Anmeldung  auf  den  Geschäftsantheil  rückständigen
Leistungen  ist  der  Erwerber  neben  dem  Veräzerer  verhaftet.

C.  17.

Die  Veräußerung  von  Theilen  eines  Geschäftsantheils  kann  nur  mit
Genehmigung  der  Gesellschaft  stattfinden.  ·

Die  Genehmigung  bedarf  der  schriftlichen  Form;  sie  muß  die  Person  des
Erwerbers  und  den  Betrag  bezeichnen,  welcher  von  der  Stammeinlage  des  ungetheilten
  Geschäftsantheils  auf  jeden  der  durch  die  Theilung  entstehenden  Geschäftsantheile
  entfällt.

Im  Gesellschaftsvertrage  kann  bestimmt  werden,  daß  für  die  Veräußerung
von  Theilen  eines  Geschäftsantheils  an  andere  Gesellschafter,  sowie  für  die
Theilung  von  Geschäftsantheilen  verstorbener  Gesellschafter  unter  deren  Erben
eine  Genehmigung  der  Gesellschaft  nicht  erforderlich  ist.  ·

Die  Bestimmungen  im  F.  5  Absatz  1  und  3  über  den  Betrag  der  Stammeinlagen
  finden  bei  der  Theilung  von  Geschäftsantheilen  entsprechende  Anwendung.

Eine  gleichzeitige  Uebertragung  mehrerer  Theile  von  Geschäftsantheilen  eines
Gesellschafters  an  denselben  Erwerber  ist  unzulässig.