Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr  16  —

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-  Etats  für  das  Jahr  vom  1.  April  1891/92,
S.  148.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Anstellung  von  Regierungs=  und  Gewerberäthen
und  die  Organisation  der  Gewerbe-  Inspektion,  S.  1065.

 

Xr.  9459.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Jahr  vom
1.  April  1891/92.  Vom  24.  Juni  1891.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.
,  Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  vom  1.  April  1891/92  wird
in  Einnahme
auf  1720  834749  Mark  und
in  Ausgabe
auf  1720  834749  Mark,
nämlich
auf  1670979  451  Mark  an  fortdauernden  und
auf  49  855  298  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben
festgestellt.
G.  2.

Im  Jahre  vom  1.  April  1891/92  können  nach  Anordnung  des  Finanzministers
  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des  Betriebsfonds  der  Geperaltactzlafse
verzinsliche  Schatzanweisungen  bis  auf  Höhe  von  30  000  000  Mark,  welche  vor
dem  1.  Januar  1893  verfallen  müssen,  wiederholt  ausgegeben  werden.  Auf  dieselben

finden  die  Bestimmungen  der  S§.  4  und  6  des  Gesetzes  vom  28.  September  1866
Gesetz  Samml.  S.  607)  Anwendung.

Ges.  Somml.  1891.  (Nr.  9.159.)  26

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Juni  1891.