Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

Die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  ist  von  Amtswegen  in  das  Handelsregister
  einzutragen.  Eine  Veröffentlichung  der  Eintragung  findet  nicht  statt.

..  65.

Außer  dem  Falle  des  Konkursverfahrens  ist  die  Auflösung  der  Gesellschaft
zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.
-  Sie  muß  außerdem  von  den  Geschäftsführern  zu  drei  verschiedenen  Malen
durch  die  im  8.  30  Absatz  2  bezeichneten  öffentlichen  Blätter  bekannt  gemacht
werden.  Durch  die  Bekanntmachung  sind  zugleich  die  Gläubiger  der  Gesellschaft
aufzufordern,  sich  bei  derselben  zu  melden.  Bekannte  Gläubiger  sind  durch  besondere
  Mittheilung  zur  Anmeldung  aufzufordern.

g.  66.

In  den  Fällen  der  Auflösung  außer  dem  Falle  des  Konkursverfahrens  erfolgt
  die  Liquidation  durch  die  Geschäftsführer,  wenn  nicht  dieselbe  durch  den
Gesellschaftsvertrag  oder  durch  Beschluß  der  Gesellschafter  anderen  Personen  übertragen
  wird.  «

Auf  Antrag  von  Gesellschaftern,  deren  Geschäftsantheile  zusammen  mindestens
dem  zehnten  Theile  des  Stammkapitals  entsprechen,  kann  aus  wichtigen  Gründen
die  Bestellung  von  Liquidatoren  durch  das  Gericht  (G.  7  Absatz  1)  erfolgen.

Die  Abberufung  von  Liquidatoren  kann  durch  das  Gericht  unter  derselben
Voraussetzung  wie  die  Bestellung  stattfinden.  Liquidatoren,  welche  nicht  vom
Gericht  ernannt  sind,  können  auch  durch  Beschluß  der  Gesellschafter  vor  Ablauf
des  Zeitraums,  für  welchen  sie  bestellt  sind,  abberufen  werden.

K.  67.

Die  ersten  Liquidatoren  sind  durch  die  Geschäftsführer,  jede  Aenderung  in
den  Personen  der  Liquidatoren  sowie  eine  Beendigung  ihrer  Vollmacht  ist  durch
die  Liquidatoren  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

Zugleich  haben  die  angemeldeten  Liquidatoren  ihre  Unterschrift  persönlich  vor
dem  Gericht  zu  zeichnen  oder  die  Zeichnung  in  beglaubigter  Form  einzureichen.

Der  Anmeldung  der  gerichtlich  oder  durch  Beschluß  der  Gesellschafter  bestellten
  Liquidatoren  ist  die  Legitimation  derselben  beizufügen.

S.  68.  "
,  Die  Liquidatoren  haben  in  der  bei  ihrer  Bestellung  bestimmten  Form  ihre
Willenserklärungen  kundzugeben  und  für  die  Gesellschaft  zu  zeichnen.  Ist  nichts
darüber  bestimmt,  so  muß  die  Erklärung  und  Zeichnung  durch  sämmtliche  Liquidatoren
  erfolgen.  «

Die  Bestimmung  ist  mit  der  Bestellung  der  Liquidatoren  zur  Eintragung
in  das  Handelsregister  anzumelden.

Die  Zeichnungen  geschehen  in  der  Weise,  daß  die  Liquidatoren  der  bis—
herigen,  nunmehr  als  Liquidationsfirma  zu  bezeichnenden  Firma  ihre  Namensunterschrift
  beifügen.

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