Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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G.  75.

Nach  Beendigung  der  Liquidation  sind  die  Bücher  und  Schriften  der
Gesellschaft  für  die  Dauer  von  zehn  Jahren  einem  der  Gesellschafter  oder  einem
Dritten  in  Verwahrung  zu  geben.  Der  Gesellschafter  oder  der  Dritte  wird  in
Ermangelung  einer  Bestimmung  des  Gesellschaftsvertrages  oder  eines  Beschlusses
der  Gesellschafter  durch  das  Gericht  (F.  7  Absatz  1)  bestimmt.

Die  Gesellschafter  und  deren  Rechtsnachfolger  sind  zur  Einsicht  der  Bücher
und  Schriften  berechtigt.  Gläubiger  der  Gesellschaft  können  von  dem  Gericht
(§.  7  Absatz  1)  zur  Einsicht  ermächtigt  werden.

Sechster  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

S.  76.

Die  in  diesem  Gesetze  vorgeschriebenen  Anmeldungen  zum  Handelsregister
sind  durch  sämmtliche  Geschäftsführer  oder  sämmtliche  Liquidatoren  persönlich  zu
bewirken  oder  in  beglaubigter  Form  einzureichen.

Die  in  §#.  39,  41,  §.  42  Absatz  4,  §.  55,  F.  58  Absatz  1  und  Absatz  3  Nr.  2)
§.  59  Absatz  1  Nr.  3,  I#.  65,  67,  F.  68  Absatz  2  vorgeschriebenen  Anmeldungen
und  Einreichungen  müssen  auch  zu  dem  Handelsregister  einer  jeden  Zweigniederlassung
  erfolgen.

Für  den  Eintritt  der  in  I§.  11,  40,  §.  55  Absatz  2,  §.  69  vorgesehenen
Wirkungen  entscheidet  die  Eintragung  in  das  Handelsregister  der  Hauptniederlassung.

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Die  Geschäftsführer  und  die  Liquidatoren  sind  von  dem  Gericht  (§.  7
Absatz  1,  §.  12)  zur  Bewirkung  der  in  I§.  12,  39,  41,  §.  42  Absatz  4,  I§.  65,  67,
§.  68  Absatz  2,  §.  76  Absatz  2  vorgeschriebenen  Anmeldungen  und  Einreichungen
durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.

Rücksichtlich  des  Verfahrens  sind  die  Vorschriften  maßgebend,  welche  zur
Erzwingung  der  im  Handelsgesetzbuch  angeordneten  Anmeldungen  zum  Handelsregister
  gelten.

 

S.  78.

Wird  eine  Aktiengesellschaft  zum  Zweck  der  Umwandlung  in  eine  Gesellschaft
  mit  beschränkter  Haftung  aufgelöst,  so  kann  die  Liquidation  derselben  unterbleiben,
  wenn  hinsichtlich  der  Errichtung  der  neuen  Gesellschaft  den  nachstehenden
Bestimmungen  genügt  wird.

Das  Stammkapital  der  neuen  Gesellschaft  darf  nicht  geringer  sein  als  das
Grundkapital  der  aufgelösten  Gesellschaft.

Den  Aktionären  ist  durch  öffentliche  Bekanntmachung  oder  in  sonst  geeigneter
  Weise  Gelegenheit  zu  geben,  mit  dem  auf  ihre  Aktien  entfallenden  Antheil