Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

Reichs-  Gesetzblatt.

25.

 

 

 

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  auf  Grund  der  Gesetze  vom  16.  Februar
  1882,  16.  März  1886,  22.  Februar  1892,  30.  März  1892  und  10.  April  1892.  S.  öol.

 

(Nr.  2019.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  auf  Grund  der  Gesetze
vom  16.  Februar  1882,  16.  März  1886,  22.  Februar  1892,  30.  März  1892
und  10.  April  1892.  Vom  20.  April  1892.

Auf  Ihren  Bericht  vom  19.  d.  M.  genehmige  Ich,  daß  auf  Grund  des  Gesetzes
  vom  16.  Februar  1882,  betreffend  die  Ausführung  des  Anschlusses  der
freien  und  Hansestadt  Hamburg  an  das  deutsche  Zollgebiet  (Reichs-Gesetzbl.
S.  39),  ein  Betrag  von  4  000  000  Mark,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
16.  März  1886,  betreffend  die  Herstellung  des  Nord-Ostsee-Kanals  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  58),  ein  Betrag  von  1  400  000  Mark,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
22.  Februar  1892,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Etatsjahr  1891/92  und  die  Aufnahme  einer  Anleihe
für  Zwecke  der  Verwaltung  der  Marine  (Reichs-Gesetzbl.  S.  309),  ein  Betrag
von  1  395  000  Mark,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  30.  März  1892,  betreffend
die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der
Marine  und  der  Reichseisenbahnen  (Reichs-Gesetzbl.  S.  368),  ein  Betrag  von
132  268  595  Mark  und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  10.  April  1892,
betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das
Etatsjahr  1892/93  (Reichs-Gesetzbl.  S.  471),  ein  Betrag  von  9  643  400  Mark,
zusammen  also  ein  Betrag  von  148  706  995  Mark  durch  eine  nach  den  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende
  Anleihe  beschafft  und  zu  diesem  Zweck  ein  entsprechender  Betrag  von
Schuldverschreibungen,  und  zwar  über  zweihundert  Mark,  fünfhundert  Mark,
eintausend  Mark,  zweitausend  Mark  und  fünftausend  Mark  ausgegeben  werde.

Die  Anleihe  ist  mit  jährlich  drei  vom  Hundert  am  1.  April  und  1.  Oktober
zu  verzinsen.

Die  Tilgung  des  Schuldkapitals  erfolgt  in  der  Art,  daß  die  durch  den
Reichshaushalts-Etat  dazu  bestimmten  Mittel  zum  Ankauf  einer  entsprechenden
Anzahl  von  Schuldverschreibungen  verwendet  werden.  Dem  Reich  bleibt  das

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Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  April  1892.