Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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3.  Geschäftsführer,  Liquidatoren,  sowie  Mitglieder  eines  Aufsichtsraths
oder  ähnlichen  Organs  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung,
welche  in  einer  öffentlichen  Mittheilung  die  Vermögenslage  der  Gesell—
schaft  wissentlich  unwahr  darstellen  oder  verschleiern.

Zugleich  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  ausschließlich  die  Geld—

strafe  ein.
G.  81.

Die  Strafvorschriften  der  Fh.  209  bis  211  der  Konkursordnung  finden
gegen  die  Geschäftsführer  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung,  welche  ihre
Zahlungen  eingestellt  hat  oder  über  deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet
  worden  ist,  Anwendung,  wenn  sie  in  dieser  Eigenschaft  die  mit  Strafe
bedrohten  Handlungen  begangen  haben.

S  82.

Die  Geschäftsführer  oder  Liquidatoren  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung  werden  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  und  zugleich  mit  Geldstrafe
  bis  zu  eintausend  Mark  bestraft,  wenn  entgegen  den  Vorschriften  im
S.  64,  §.  72  Absatz  1  der  Antrag  auf  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  unterlassen
  ist.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  ausschließlich  die  Geldstrafe
  ein.

Straflos  bleibt  derjenige,  bezüglich  dessen  festgestellt  wird,  daß  der  Antrag
auf  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  ohne  sein  Verschulden  unterblieben  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  im  Schloß  zu  Berlin,  den  20.  April  1892.

(#.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Caprivi.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.