— 602 —
(Nr. 2029.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend-
lichen Arbeitern in Walz. und Hammerwerken. Vom 29. April 1892.
A## Grund des §. 139a der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes,
betreffend Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl.
S. 261), hat der Bundesrath die nachstehenden
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern in Walz= und Hammerwerken
erlassen:
J.
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Metall-,
Walz, und Hammerwerken, welche mit ununterbrochenem Feuer betrieben werden,
unterliegt folgenden Beschränkungen:
1. Arbeiterinnen dürfen bei dem unmittelbaren Betriebe der Werke nicht
beschäftigt werden;
2. Kinder unter vierzehn Jahren dürfen im den Werken überhaupt nicht
beschäftigt werden.
II.
Für die Beschäftigung der jungen Leute männlichen Geschlechts treten die
Beschränkungen des F. 136 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben außer
Anwendung:
1. Vor Beginn der Beschäftigung ist dem Arbeitgeber für jeden Arbeiter
das von einem Arzte, der von der höheren Verwaltungbehörde zur
Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigt ist, auszustellende Zeugniß
einzuhändigen, nach welchem die körperliche Entwickelung des Arbeiters
eine Beschäftigung in dem Werke ohne Gefahr für die Gesundheit
zuläßt. Der Arbeitgeber hat mit dem Zeugnisse in gleicher Weise, wie
mit dem Arbeitsbuche (F. 107 der Gewerbeordnung) zu verfahren.
2. Die Arbeitsschicht darf einschließlich der Pausen nicht länger als
zwölf Stunden, ausschließlich der Pausen nicht länger als zehn Stunden
dauern. Die Arbeit muß in jeder Schicht durch Pausen in der Ge-
sammtdauer von mindestens einer Stunde unterbrochen sein. Unter-
brechungen der Arbeit von weniger als einer viertel Stunde Dauer
kommen auf die Pausen nicht in Anrechnung. Eine der Pausen muß
mindestens eine halbe Stunde dauern und zwischen das Ende der
vierten und den Anfang der siebenten Arbeitsstunde fallen.
Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche
ausschließlich der Pausen sechszig Stunden nicht überschreiten.
Bei Tag= und Nachtbetrieb muß wöchentlich Schichtwechsel ein-
treten. Bei Betrieben mit täglich zwei Schichten darf für junge Leute