Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Nummer 
des zur Zeit des Gulden 
Vertragsabschlusses giltigen allgemeinen Benennung der Gegenstände. Gold 
österreichisch-ungarischen per 100 kg 
Zolltarifs  
Noch: 
309. Waaren, nicht besonders benannte, aus unedlen Metallen, 
echt vergoldet oder versilbert oder mit Gold oder Silber 
belegt; auch echt vergoldete leonische Drähte und echt ver- 
goldete oder versilberte leonische Gespinnste; Waaren aus 
Halbedelsteinen, auch gefaßt; unechte Perlen, künstliche 
Zähne, Perrückenmacherarbeiten; Arbeiten aus unechten 
leonischen Gerpinnsten oder aus unechten leonischen Drähten) 
Fassungen für Operngucker, Perspektive und Augengläser 
(mit Ausnahme der Fassungen aus Stahl für Augen- 
gläser)  ————-———— 100.— 
310. Waaren aus oder mit Elfenbein, Perlmutter, Schildpatt, 
Bernstein, Gagat 100.— 
311. Kinderspielwaaren und andere nicht besonders benannte 
Waaten in Verbindung: 
a) mit Seidenwaaren, Spitzen, künstlichen Blumen (Nr. 171) 
zugerichteten Schmuckfeden ..... 75.— 
b) mit anderen Webe- und Wirkwaaren 50.— 
aus 314. Unechte leonische Gespinnste ......... . . .. 50.— 
Unechtes Blattgold und Blattsilber 40.— 
Die unter Nr. 309, 310, 311 und 314 genannten 
Waaren, sofern sie nicht zu höher belegten Kurzwaaren 
gehören oder besonders tarifirt sind. 
316. Regen= und Sonnenschirme: per Stück 
a) aus Seide oder Halbseide .. .. ... .. . ... —. 50 
b) aus anderen Stoffen —. 25 
c) aufgeputzt (mit Schleifen, Stickereien, Volants und 
dergleichen —. 70 
aus 318. Borsäure, roh oder krystallisirt; Schwefel, roh oder raffinirt; 
Weinstein, roh oder raffinirt, citronensaurer und wein- 
steinsaurer Kalk   ———————————————————- frei 
  
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