Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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20. Bei Läufen, welche eine Schwanzschraube oder einen Hinterladerverschluß, 
Verschlußgehäuse, Verschlußblock oder Verschlußkammer haben, mit welchen 
die Läufe verbunden oder verschlossen sind, soll der Beschußstempel und der 
Untersuchungsstempel, den die betreffenden Läufe für die einmalige oder die 
zweite Beschußprobe erhalten haben, auch auf den Schwanzschrauben, Hinter- 
laderverschlüssen, Verschlußgehäusen, Verschlußblöcken, Verschlußkammern und 
bei Revolvern auf den Patronenlagerwalzen aufgeschlagen werden. 
21. In einigen Beispielen sei die Art der Stempelung der Läufe dargestellt: 
1. auf Läufe für Schrotschuß, welche mit Würgebohrung versehen und 
in dem engeren Theil ihrer Bohrung ganz oder zum Theil gezogen sind, 
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2. auf Läufe für ein Einzelgeschoß mit stärkerer Ladung (Expreßbüchsen) 
nach zweimaligem Beschuß, 
  
  
  
  
  
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3. an Läufen,) welche auf Antrag der Einsender nur einem einzigen Be- 
schuß im fertigen Zustande mit der dem Kaliber entsprechenden Ladung 
für den ersten Beschuß unterzogen worden sind. 
  
  
  
  
  
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B. Vorrathszeichen. 
22. Als Vorrathszeichen (S. 5 des Gesetzes) ist ein V mit der Reichskrone 
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darüber V) auf der oberen Lauffläche oder, wenn solche nicht vorhanden, 
an entsprechender Stelle, außerdem aber auch auf den unter Qiffer 20 be- 
zeichneten Theilen aufzuschlagen. 
Berlin, den 22. Juni 1892. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher.
	        
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