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Reichs-Gesetzblatt.
AÆ 36.
Jnhalt: Bekanntmachung, betreffend die Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands. S. 691.—
Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebs-
beamten. S. 723. — Bekanntmachung, betreffend die Signalordnung für die Eisenbahnen Deutsch-
lands. S. 7'ss. — Bekanntmachung, betreffend die Normen für den Bau und die Ausrüstung
der Haupteisenbahnen Deutschlands. S. 747. — Bekanntmachung, betreffend die Bahnordnung für
die Nebeneisenbahnen Deutschlands. S. 764.
(Nr. 2043.) Bekanntmachung, betreffend die Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen
Deutschlands. Vom 5. Juli 1892.
G der vom Bundesrath in der Sitzung vom 30. Juni 1892 auf
Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlüsse tritt an
die Stelle des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom
30. November 1885 nachstehende
Betriebsordnung
für die
Haupteisenbahnen Deutschlands.
I.
Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn.
S. 1.
Fahrbarer Zustand der Bahn.
(1) Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu
halten, daß jede Strecke, soweit sie sich nicht in Ausbesserung befindet, ohne
Gefahr mit der von der Ausfsichtsbehörde für die betreffende Strecke festgesetzten
größten Geschwindigkeit (§. 26) befahren werden kann.
(2) Bahnstrecken, auf welchen zeitweise die sonst für dieselben zulässige Fahr-
geschwindigkeit ermäßigt werden muß, sind durch Signale als solche zu kenn-
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Ausgegeben zu Berlin den 21. Juli 1892.