Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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Hat  einer  der  im  §.  1  unter  I  bis  IV  bezeichneten  Beamten
einen  Diener  auf  die  Reise  mitgenommen,  so  erhält  er  für  denselben
  7  Pfennig  für  das  Kilometer.

2. die  daselbst  unter  VI  bezeichneten  Beamten  für  das  Kilometer
7  Pennig  und  für  jeden  Zu=  und  Abgang  außerhalb  des  Reichsgebiets
  2  Mark,  innerhalb  desselben  1  Mark;
II.  bei  Dienstreisen,  welche  nicht  auf  Eisenbahnen,  Dampfschiffen  oder
Segelschiffen  zurückgelegt  werden  können:



 

außer-  innerhalb
  halb

des
Reichsgebiets
Mark.  Mark.


1. die im §.1 unterl bis lll bezeichneten Beamten 1,oo    0,6o
2.  die  daselbst  unter  IV  bezeichneten  Beamten  0,70  0,60
3.  die  daselbst  unter  V  bezeichneten  Beamten  0,40    0,40
4.  die  daselbst  unter  VI  bezeichneten  Beamten  .  .  ..  0,30    0,30

für  das  Kilometer  der  nächsten  benutzbaren  Straßenverbindung.

Haben  erweislich  höhere  Fuhrkosten  als  die  unter  1  und  II  festgesetzten  aufgewendet
  werden  müssen,  so  werden  diese  erstattet.

§.  6.
Die  Fuhrkosten  werden  für  die  Hin=  und  Rückreise  besonders  berechnet.
  Hat jedoch  ein  Beamter  Dienstgeschäfte  an  verschiedenen  Orten  unmittelbar  nach
einander  ausgerichtet,  so  ist  der  von  Ort  zu  Ort  wirklich  zurückgelegte  Weg
ungetheilt  der  Berechnung  der  Fuhrkosten  zu  Grunde  zu  legen.

§. 7.

Für  Dienstgeschäfte  am  Amtssitze  des  Beamten  und  für  solche  Dienstgeschäfte,
  welche  Beamte,  die  einer  Gesandtschaft  oder  einem  Konsulate  vorstehen,
in  geringerer  Entfernung  als  acht  Kilometer,  die  übrigen  Beamten  in  geringerer
Entfernung  als  zwei  Kilometer  von  ihrem  Amtssitze  vornehmen,  werden  weder
Tagegelder  noch  Fuhrkosten  gewährt.

Für  einzelne  Orte  kann  durch  den  Reichskanzler  bestimmt  werden,  daß  den
Beamten  bei  den  außerhalb  des  Dienstgebäudes  vorzunehmenden  Dienstgeschäften
die  für  erforderlich  gewesene  Transportmittel  verauslagten  Kosten  sowie  die  verauslagten
  Brücken=  und  Fährgelder  zu  erstatten  sind.

Die  Bestimmungen  der  Nr.  11  des  Tarifs  zum  Gesetz,  betreffend  die  Gebühren
  und  Kosten  bei  den  Konsulaten,  vom  I.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzbl.
S.  245)  werden  durch  Vorstehendes  nicht  berührt.

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