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g. 3.
Das Aufgebot hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Gebiets, auf welches sich das Aufgebot bezieht;
2. die Aufforderung, die beanspruchten Gerechtsame binnen einer auf
mindestens drei Monate zu bestimmenden Frist bei der Bergbehörde
des Schutzgebiets anzumelden;
3. die Ankündigung, daß die Versäumung der Anmeldung von Gerecht-
samen den Verlust derselben zur Folge hat;
4. die Hinweisung darauf, daß Anmeldende, welche nicht in dem Schutz-
gebiet ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, für das Verfahren einen
im Schutzgebiet sich dauernd aufhaltenden Vertreter zu bestellen und
der Bergbehörde namhaft zu machen haben;
5. die Bezeichnung des Antragstellers, falls das Aufgebot auf Antrag
stattfindet.
S. 4.
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt in der für die Ver-
ordnungen des Kaiserlichen Kommissars hergebrachten Weise, sowie durch Ein-
rückung in den Deutschen Reichsanzeiger und in drei durch den Kaiserlichen
Kommissar zu bestimmende südafrikanische Zeitungen. Die Einrückung in jedes
der vorbezeichneten Blätter hat dreimal in Zwischenräumen von je einer Woche
zu geschehen.
Der Lauf der Anmeldefrist beginnt mit dem Tage nach der letzten Ein-
rückung.
Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es keinen Einfluß,
wenn die vorgeschriebenen Zwischenfristen nicht eingehalten sind.
G. 5.
Die Anmeldung muß den Gegenstand und den Grund der beanspruchten
Gerechtsame enthalten. Derselben sollen die urkundlichen Beweisstücke oder eine
Abschrift derselben beigefügt werden.
Personen, welche nicht in dem Schutzgebiet ihren Wohnsitz oder Aufenthalt
haben, müssen für das Verfahren einen im Schutzgebiet sich dauernd aufhaltenden
Vertreter bestellen und denselben in der Anmeldung namhaft machen. Das
Gleiche gilt für Gesellschaften, die im Schutzgebiet nicht ihren Sitz haben.
Die Anmeldungen sind bei der Bergbehörde zur Einsicht der Betheiligten
auszulegen.
S. 6.
Die Unterlassung der Anmeldung hat den Verlust der Gerechtsame zur
Folge. Der Ausschluß nicht angemeldeter Gerechtsame wird nach Ablauf der
Anmeldefrist durch den Kaiserlichen Kommissar verfügt und öffentlich bekannt gemacht.