Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Es soll indessen jedem der vertragschließenden Theile freistehen, für die- 
jenigen Artikel, für welche mit dem Inkrafttreten des Vertrages in dem Gebiete 
des anderen Theiles ein Zollnachlaß bei der Einfuhr zur See bestehen bleibt, 
einen solchen die Einfuhr zur See begünstigenden Zollnachlaß in dem im Gebiete 
des anderen Theiles alsdann bestehenden prozentualen Verhältnisse ohne weiteres 
auch in dem eigenen Gebiete einzuführen. 
3. Zur Tarifanlage A (Einfuhr in das deutsche Zollgebiet). 
Die Bedeutung der einzelnen in der Anlage A aufgeführten Positionen ist 
nach ihrer gegenwärtigen Geltung im Zusammenhang mit dem zur Zeit des 
Vertragsabschlusses im deutschen ZLollgebiete bestehenden allgemeinen Zolltarif in- 
sofern zu bemessen, als nicht gleichzeitig Ausnahmen hiervon vereinbart worden sind. 
1. 
Zu Nr. 5m. Tannin (Gerbsäure) fällt unter Nr. 5m. 
2. 
Zu den Nummern 10e und f. Irisirendes Glas fällt unter die ent- 
sprechenden Zollsätze für gefärbtes, beziehungsweise farbiges Glas. 
3. 
Zu Nr. 18 f 2. Filzhüte, bei denen sich der Form oder der Garnitur 
nach nicht erkennen läßt, ob dieselben Herren= oder Damenhüte sind, werden als 
Herrenhüte nach Nr. 18 f 2 behandelt. 
4. 
Zu Nr. 20b 1. Waaren, ganz oder theilweise aus Bernstein, Gagat, 
Jet, Meerschaum und Perlmutter sind auch in Verbindung mit anderen Mate- 
rialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 a fallen, zum ermäßigten Satze 
von 150 Mark zu verzollen. 
 5. 
Zu Nr. 25e 1. Als Verschnittweine zu dem ermäßigten Zollsatze von 
10 Mark für 100 Kilogramm brutto sind nur zuzulassen solche rothe Naturweine 
und Moste zu rothem Wein, welche mindestens 12 Volumenprozente Alkohol, be- 
ziehentlich (im Most) das entsprechende Aequivalent von Fruchtzucker, sowie im 
Liter bei 100° Celsius mindestens 28 Gramm trockenen Ertrakt enthalten, sofern 
sie unter den vom Bundesrath des Deutschen Reichs festzusetzenden Kontrolen 
zum Verschneiden wirklich verwendet werden. 
 Als Verschnitt ist es zu erachten, wenn der zu verschneidende weiße Wein 
mit Wein oder Most von der vorstehend bezeichneten Beschaffenheit in einer Menge 
von nicht mehr als 60 Prozent und der zu verschneidende rothe Wein mit solchem 
Wein oder Most in einer Menge von nicht mehr als 33 1⁄3  Prozent des ganzen 
Gemisches versetzt wird.
	        
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