thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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die  Zeit,  für  welche  die  Erlaubniß  ertheilt  wird,  genau  zu  bezeichnen.  Von  der  ertheilten
Erlaubniß  ist  in  den  dafür  bestimmten  Spalten  des  Verzeichnisses  Beilage  Nr.  VII
kurz  Vormerkung  zu  machen.

Die  Anträge  und  Bescheide  sind  in  einem  besondern  Aktenhefte  zu  sammeln,  von
welchem  dem  Gewerbeinspektor  auf  Verlangen  Einsicht  zu  gewähren  ist.

Zu  §.  139  Abs.  1  der  Gewerbeordnung.
S.  48.

Die  in  §.  139  Abs.  1  der  „höheren  Verwaltungsbehörde“  eingeräumte
Zuständigkeit  kommt  den  Oberämtern,  die  dortselbst  der  „.unteren  Verwaltungsbehörde“
  eingeräumte  Zuständigkeit  kommt  den  Ortsvorstehern  zu.

Bei  Anwendung  der  Bestimmungen  des  §.  139  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  sind
folgende  Weisungen  zu  beachten:

1)  Die  Gestattung  von  Ausnahmen  nach  §.  139  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  für

den  Fall,  daß  Naturereignisse  oder  Unglücksfälle  den  regelmäßigen  Betrieb  einer
Fabrik  unterbrochen  haben,  ist  nur  für  einzelne  Fabriken  und  auf  besonderen
Antrag  zulässig.

Trifft  eine  solche  Betriebs-Unterbrechung  mit  einer  außergewöhnlichen  Häufung
der  Arbeit  zusammen,  so  ist  auf  Antrag  §.  139  Absatz  1  der  Gewerbeordnung
in  Auwendung  zu  bringen,  weil  derselbe  weitergehende  Ausnahmen  als  8.  138  a
gestattet.  War  bereits  auf  Grund  des  §.  138  a  die  Ueberzeitarbeit  für  erwachsene
  Arbeiterinnen  über  40  Tage  hinaus  genehmigt  und  fällt  die  Betriebs-Unterbrechung
  in  die  Zeit  des  Ausgleiches  mit  verminderter  Arbeitszeit,  so  kann
auf  Grund  des  §.  139  eine  längere  Arbeitszeit,  als  in  dem  bereits  genehmigten
Betriebsplan  (§.  44  dieser  Verfügung)  vorgesehen  war,  gestattet  werden.

2)  Die  Anträge  sind  unter  Bezeichnung  der  Ausnahmen,  welche  gewünscht  werden,
und  unter  Angabe  der  Gründe  an  den  Ortsvorsteher  zu  richten.

3)  Der  Ortsvorsteher  hat  von  seiner  Befugniß,  Ausnahmen  auf  die  Dauer
von  höchstens  vierzehn  Tagen  zu  gestatten,  nur  in  driugenden  Fällen  Gebrauch
  zu  machen  und  von  seiner  Verfügung  sofort  nach  deren  Erlaß  dem
Oberamt  Abschrift  vorzulegen.  Dringende  Fälle  sind  in  der  Regel  nur  anzunehmen,
  wenn  es  sich  darum  handelt,  mit  Hilfe  einer  außerordentlichen  Verwen-