Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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6. Zu §. 9 des Zollkartells. 
Zur Ausführung der Verabredung unter lit. a des §. 9 werden den beider- 
seitigen Aemtern die in dem gegenüberliegenden Zollgebiete in der Einfuhr und 
Durchfuhr verbotenen oder einer besonderen Erlaubniß bedürfenden Gegenstände 
besonders bezeichnet werden. 
7. Zu §. 10 des Zollkartells. 
Nach §. 10 des Zollkartells sollen die Erledigung der für die Wieder- 
ausfuhr unverabgabter Waaren geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren 
gebührenden Abgabenerlasse oder Erstattungen erst dann gewährt werden, wenn 
durch eine vom Eingangsamt auszustellende Bescheinigung nachgewiesen wird, 
daß die aus dem deutschen Zollgebiete nach Oesterreich-Ungarn oder umgekehrt 
ausgeführte Waare in Oesterreich= Ungarn, beziehentlich dem deutschen Zollgebiete 
angemeldet worden ist. 
In Bezug auf die Ausführung dieser Bestimmung war man darüber ein- 
verstanden, daß es bei dem bisherigen Verfahren nach Maßgabe der nachfolgen- 
den Vorschriften verbleiben soll: 
a) Bei dem gewöhnlichen Frachtenverkehr, wo die beiderseitigen Grenzöoll= 
ämter die zollgesetzliche Ausgangs= beziehungsweise Eingangsabfertigung 
der Waaren vornehmen, erfolgt die Ueberweisung derselben behufs der 
Anmeldungsbescheinigung auf den die Waaren begleitenden Abfertigungs- 
papieren von dem Grenzzollamt des Ausgangsstaates an das Grenz- 
zollamt des Eingangsstaates. Das letztere giebt die Anmeldungs- 
bescheinigung unter Beidrückung des Amtssiegels und unter amtlicher 
Unterschrift mit den Worten: 
„Angemeldet und unter Nr.  ....... des ........ Registers 
eingetragen.“ 
b) Bei dem Frachtverkehr mittelst der Eisenbahn findet dasselbe Verfahren 
statt, auch wenn die Ausgangsabfertigung bei einem Amt im Innern 
und die Eingangsabfertigung bei dem Grenzzollamt, oder die Aus— 
gangsabfertigung bei dem Gienzzollamt und die Eingangsabfertigung 
bei einem Amt im Innern, oder die Ausgangs- und Eingangs— 
abfertigung beiderseits bei einem Amt im Innern vorgenommen wird. 
Damit aber in dem Falle, wo die Eingangsabfertigung bei einem 
Amt im Innern stattfindet, dieses weiß, welche der im Ansageverfahren 
überwiesenen Güter im gebundenen Verkehr übergegangen sind, so 
bemerkt das Grenzzollamt des Eingangsstaates auf Grund der ihm 
von dem Grenzzollamt des Ausgangsstaates mitgetheilten Abfertigungs- 
papiere bei der betreffenden Post der Ladeliste, welches Amt des Aus- 
gangsstaates die Ausgangsabfertigung vorgenommen hat, sowie in 
welchem Register und unter welcher Nummer desselben die Waare dort 
eingetragen ist. Es würde also zum Beispiel bei einer nach Wien
	        
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