Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Zu  Artikel  11  des  Vertrages.

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  von  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Vertrages  die  Ausübung  der  nationalen  Fischerei  ausgeschlossen  bleibt.

Die  verabredete  Gleichstellung  der  Seehandelsschiffe  und  deren  Ladungen
in  den  beiderseitigen  Seehäfen  erstreckt  sich  nicht:

a)  auf  Prämien,  welche  für  neuerbaute  Seehandelsschiffe  ertheilt  werden
oder  ertheilt  werden  möchten,  sofern  dieselben  nicht  in  der  Befreiung
der  Hafen-  und  Zollgebühren,  oder  in  der  Ermäßigung  solcher  Gebühren
  bestehen;

b)  auf  die  Privilegien  für  sogenannte  Yachtklubs,  welche  dritten  Staaten
angehören.

Zu  Artikel  15  des  Vertrages.

Die  vertragschließenden  Theile  werden  auf  dem  Gebiete  des  Eisenbahntarifwesens,
  insbesondere  auch  durch  Herstellung  direkter  Eisenbahnfrachttarife  einander
thunlichst  unterstützen.

Dieselben  sind  darüber  einig,  daß  die  Frachttarife  und  alle  Frachtermäßigungen
  oder  sonstigen  Begünstigungen,  welche,  sei  es  durch  die  Tarife,
sei  es  durch  besondere  Anordnungen  oder  Vereinbarungen,  für  Erzeugnisse  der
eigenen  Landesgebiete  gewährt  werden,  soweit  es  sich  nicht  um  Transporte  zu
milden  oder  öffentlichen  Zwecken  handelt,  den  gleichartigen,  aus  dem  Gebiete  des
einen  Theiles  in  das  Gebiet  des  anderen  Theiles  übergehenden  oder  das  letztere
transitirenden  Transporten  bei  der  Beförderung  auf  derselben  Bahnstrecke  und  in
derselben  Verkehrsrichtung  in  gleichem  Umfang  zu  bewilligen  sind.

Demgemäß  sind  insbesondere  die  auf  der  Beförderungsstrecke  bei  gebrochener
Abfertigung  auf  Grund  der  Lokal-  beziehungsweise  Verbandtarife  sich  ergebenden
Frachtsätze  auf  Verlangen  des  anderen  Theiles  auch  in  die  direkten  Tarife  einzurechnen.


Zu  Artikel  16  und  18  des  Vertrages.

1.  Die  in  den  Artikeln  16  und  18  enthaltenen  Bestimmungen  erstrecken
sich  auch  auf  den  Fall,  wo  eine  Umladung  durch  Verschiedenheit  der  Bahngeleise
  nöthig  wird.  Obgleich  dieselben  auf  sonstige  Umladungen  von  Eisenbahntransporten
  nicht  ausgedehnt  werden  konnten,  so  wird  doch  anerkannt,  daß,  wo
durch  sehr  große  Entfernung  der  Auf-  und  Abladungsorte  eine  Umladung  nöthig
wird,  die  Ausdehnung  jener  Begünstigungen  auf  Fälle,  wo  eine  gehörig  beaufsichtigte
  Umladung  stattfindet,  nicht  auszuschließen  sei.

2.  Postsendungen,  welche  auf  Eisenbahnen  durch  das  Gebiet  eines  der
vertragschließenden  Theile  aus-  oder  nach  dem  Gebiete  des  anderen  durchgeführt
werden,  sollen,  wenn  ihre  Beförderung  in  gehörig  verschließbaren  Behältnissen
erfolgt,  und  die  Zahl,  der  Inhalt  und  das  Rohgewicht  der  Poststücke  aus  den
der  Zollbehörde  zugänglichen  Postpapieren  ersichtlich  sind,  von  der  Deklaration

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