Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

Reichs-Gesetzblatt. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung. S. o3. 
  
  
(Nr. 2075.) Gesetz, betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung. Vom 
12. März 1893. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Die gesetzliche Zeit in Deutschland ist die mittlere Sonnenzeit des fünfzehnten 
Längengrades  östlich von Greenwich. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem nach der im 
vorhergehenden Absatz festgesetzten Zeitbestimmung der 1. April 1893 beginnt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin Schloß, den 12. März 1893. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Caprivi. 
  
Herausgegeben im Reichtamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs- Gesetzbl. 1893. 16 
Ausgegeben zu Berlin den 16. März 1893.
	        
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