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II. Außerdem sind folgende Berichtigungen der Liste vorzunehmen:
1. Unter „Deutschland“.
a. Unter „A. I. (Staats= und unter Staatsverwaltung
stehende Eisenbahnen)“ Nummer 4 (Königlich bayerische
Staatseisenbahnen) ist am Schlusse nachzutragen:
a¹. mit Ausschluß der von ihnen betriebenen Augsburger
Lokalbahn.
b. Unter „A. II. (Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung)“
sind folgende Aenderungen vorzunehmen:
bei Nr. 29 ist die Bezeichnung in „Fürth—Zirndorf—Cadolzburger
Eisenbahn“ abzuändern;
in Nr. 32 sind die eingeklammerten Worte „(Theilstrecke
Gotteszell— Teisnach)“ zu streichen.
c. Unter „B. (Bahnstrecken, welche sich im Betriebe oder
Mitbetriebe außerdeutscher Eisenbahnverwaltungen befinden)““
haben bei VI. (Niederländische Verwaltungen) die
Nummern 108 bis 111 wie folgt zu lauten:
108. Die von der Holländischen Eisenbahn betriebene und von
der Niederländischen Staatsbahn mitbetriebene Strecke von
der niederländisch-deutschen Grenze bei Cranenburg bis Cleve.
109. Die von der Niederländischen Staatsbahn betriebene Strecke
von der niederländisch-deutschen Grenze bei Emmerich bis
Emmerrich.
110. Die von der Niederländischen Staatsbahn betriebene und
von der Holländischen Eisenbahn mitbetriebene Strecke von
der niederländisch-deutschen Grenze bei Gronau bis Gronau.
111. Die von der Holländischen Eisenbahn betriebene und von
der Niederländischen Staatsbahn mitbetriebene Strecke von
der niederländisch-deutschen Grenze bei Gildehaus bis Salzbergen.
2. Unter „Niederlande. A.“ sind die unter den Nummern 2 und 6
aufgeführten, in den Betrieb der Niederländischen Staatsbahn beziehungsweise
der Holländischen Eisenbahn übergegangenen Bahnen:
Niederländische Rhein-Eisenbahn und
Harlem—Zandvoort Eisenbahn
zu streichen.
Berlin, den 18. Januar 1893.
Der Reichskanzler.
Graf von Caprivi.
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