Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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II.  Außerdem  sind  folgende  Berichtigungen  der  Liste  vorzunehmen:
1.  Unter  „Deutschland“.

a.  Unter  „A.  I.  (Staats=  und  unter  Staatsverwaltung
stehende  Eisenbahnen)“  Nummer  4  (Königlich  bayerische
Staatseisenbahnen)  ist  am  Schlusse  nachzutragen:
a¹.  mit  Ausschluß  der  von  ihnen  betriebenen  Augsburger

Lokalbahn.

b.  Unter  „A.  II.  (Privateisenbahnen  unter  eigener  Verwaltung)“
  sind  folgende  Aenderungen  vorzunehmen:
bei  Nr.  29  ist  die  Bezeichnung  in  „Fürth—Zirndorf—Cadolzburger
  Eisenbahn“  abzuändern;
in  Nr.  32  sind  die  eingeklammerten  Worte  „(Theilstrecke
Gotteszell—  Teisnach)“  zu  streichen.

c.  Unter  „B.  (Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betriebe  oder
Mitbetriebe  außerdeutscher  Eisenbahnverwaltungen  befinden)““
  haben  bei  VI.  (Niederländische  Verwaltungen)  die
Nummern  108  bis  111  wie  folgt  zu  lauten:

108.  Die  von  der  Holländischen  Eisenbahn  betriebene  und  von
der  Niederländischen  Staatsbahn  mitbetriebene  Strecke  von
der  niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Cranenburg  bis  Cleve.

109.  Die  von  der  Niederländischen  Staatsbahn  betriebene  Strecke
von  der  niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Emmerich  bis
Emmerrich.

110.  Die  von  der  Niederländischen  Staatsbahn  betriebene  und
von  der  Holländischen  Eisenbahn  mitbetriebene  Strecke  von
der  niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Gronau  bis  Gronau.

111.  Die  von  der  Holländischen  Eisenbahn  betriebene  und  von
der  Niederländischen  Staatsbahn  mitbetriebene  Strecke  von
der  niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Gildehaus  bis  Salzbergen.


2.  Unter  „Niederlande.  A.“  sind  die  unter  den  Nummern  2  und  6
aufgeführten,  in  den  Betrieb  der  Niederländischen  Staatsbahn  beziehungsweise
  der  Holländischen  Eisenbahn  übergegangenen  Bahnen:

Niederländische  Rhein-Eisenbahn  und
Harlem—Zandvoort  Eisenbahn
zu  streichen.
Berlin,  den  18.  Januar  1893.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Caprivi.

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