Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

—  260  —

stellten  Personen.  Auch  sie  sind  verfassungsmässig  berufen,
wenn  ihre  Stelle  in  der  Verfassung  bestimmt  ist,  aber  sie  haben
keine  eigene  Kompetenz,  sind  keine  Vertreter  des  Vereins  im
Sinne  des  &  31.  Auf  Handlungen  dieser  Angestellten  bezieht
sich  die  Haftung  des  Vereins  nicht,  für  sie  verbleibt  es  bei  der
Vorschrift  des  &  831.  Haftet  für  ihre  Handlungen  ein  verfassungsmässiger
  Vertreter  wegen  culpa  in  eligendo  sive  inspiciendo,
  so  haftet  der  Verein  für  ihre  Handlungen  dadurch,  dass
er  für  das  jenen  gegenüber  beobachtete  Verhalten  seines  verfassungsmässigen
  Vertreters  haftet  ?®.

Der  „Entwurf  eines  Gesetzbuchs  für  das  Königreich  Bayern“
von  1861  sowie  das  „Schweizerische  Bundesgesetz  über  das  Obligationenrecht“
  von  1881  gehen,  soweit  sie  eine  Haftung  anerkennen,
über  die  Vorschrift  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  darin  hinaus,
dass  sie  die  Körperschaft  verantwortlich  machen  für  die  unerlaubten
Handlungen  nicht  bloss  der  gesetzlichen  Vertreter,  sondern  auch
der  in  ihrem  Dienste  stehenden  Personen,  bzw.  ihrer  Angestellten
und  Arbeiter.  Eine  analoge  Ausdehnung  der  Haftung  der  Korporation
  wurde  in  der  Il.  Kommission  beantragt  mit  der  Ausführung,
  der  Entwurf  habe  sich  in  $  31  nicht  vollständig  genug
frei  gemacht  von  dem  individualistischen  Prinzip  des  römischen
Rechts,  wonach  für  einen  Schaden  nur  derjenige  hafte,  der  ihn
schuldhaft  verursacht  habe.  Die  Haftung  müsse  allgemein  auf
jede  Schadenszufügung  von  Seiten  eines  Angestellten  der  Körperschaft
  erstreckt  werden.  Dies  entspreche  ebenso  altem  deutschen
Recht  wie  dem  Gedanken,  dass  der  Unternehmer  eines  Betriebes
für  den  durch  denselben  verursachten  Schaden  ohne  Rücksicht
auf  Verschulden  aufkommen  müsse.  Der  Antrag  ward  aber  abgelehnt.
  Die  Mehrheit  ging  davon  aus,  dass  es  sich  bei  $  31
nur  um  die  Regelung  derjenigen  Haftung  der  Körperschaft  handele,
  die  auf  dem  besonderen  Verhältnis  derselben  zu  ihren  Or-35

  PLancKk.  —  HÖLDER.