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Berichtigungen.
1. In der im 16. Stück des Reichs-Gesetzblatts, Jahrgang 1892, unter
Nr. 2004 veröffentlichten Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung
von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken
und auf Kokereien im Regierungsbezirk Oppeln, vom 24. März 1892
ist in der Bestimmung unter I 4 (Seite 332 Zeile 13 von unten) statt
des Wortes „verschiedenen"“ zu lesen: „vorstehenden“.
2. In der den Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 19. Mai 1891
über die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen (Be-
kanntmachung vom 22. Juni 1892 — Reichs-Gesetzbl. S. 674 —) bei-
gegebenen Beschußtafel — Beilage I — muß die auf Seite 681 als
Bohrungsduchmesser für Hinterlader zu Kaliber Nr. 6/2 angegebene Zahl
nicht 23,62 mm, sondern 24,30 mm lauten.
Herausgegeben im Reichsamt des Inneren
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.