Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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Berichtigungen.

1. In  der  im  16.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts,  Jahrgang  1892,  unter
Nr.  2004  veröffentlichten  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung
von  Arbeiterinnen  auf  Steinkohlenbergwerken,  Zink-  und  Bleierzbergwerken
und  auf  Kokereien  im  Regierungsbezirk  Oppeln,  vom  24.  März  1892
ist  in  der  Bestimmung  unter  I  4  (Seite  332  Zeile  13  von  unten)  statt
des  Wortes  „verschiedenen"“  zu  lesen:  „vorstehenden“.

2. In  der  den  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze  vom  19.  Mai  1891

über  die  Prüfung  der  Läufe  und  Verschlüsse  der  Handfeuerwaffen  (Bekanntmachung
  vom  22.  Juni  1892  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  674  —)  beigegebenen

  Beschußtafel  —  Beilage  I  —  muß  die  auf  Seite  681  als
Bohrungsduchmesser  für  Hinterlader  zu  Kaliber  Nr.  6/2  angegebene  Zahl
nicht  23,62  mm,  sondern  24,30  mm  lauten.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Inneren
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.