Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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Artikel 8. 
Die Vorschrift des §. 80 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 tritt außer Kraft. 
Artikel 9. 
Die nachstehend bezeichneten Fristen werden wie folgt erweitert: 
1. die des §. 82 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 
unter B. auf sechs Jahre, 
unter C. auf ein Jahr, 
2. die des §. 83 jenes Gesetzes, sowie 
3. die des §. 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. April 1874 
auf je sechs Jahre. 
Artikel 10. 
1. Die auf Grund erlittener Dienstbeschädigung (§. 59 des Gesetzes vom 
27. Juni 1871) als versorgungsberechtigt anerkannten Invaliden erhalten bei 
späterer in ursächlichem Zusammenhang mit der Dienstbeschädigung stehender 
Steigerung ihrer Invalidität beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit die dem Grade 
derselben entsprechende Pension ohne Einschränkung auch dann, wenn die 
Steigerung erst nach Ablauf der im Artikel 9 dieses Gesetzes festgesetzten Fristen 
eintritt. 
Bezüglich der übrigen als versorgungsberechtigt anerkannten Invaliden ist 
eine Steigerung der Pensionsgebührnisse nach der Entlassung aus dem aktiven 
Dienst ausgeschlossen. 
2. De Vorschriften der §§. 84, 85, 86 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 
treten außer Kraft. 
  
Artikel 11. 
An die Stelle der §§. 100, 101, 103 und 106 des Gesetzes vom 27. Juni 
1871 treten folgende Vorschriften: 
§. 100. 
Das Recht auf den Bezug der Pension einschließlich der Pensionszulagen 
erlischt: 
1. durch den Tod, 
2. im Falle temporärer Anerkennung mit Ablauf der Zeit, für welche die 
Bewilligung erfolgt war, 
3. sobald das Gegentheil der Voraussetzungen erwiesen ist, unter denen die 
Bewilligung der Kompetenz stattgefunden hat, 
4. durch rechtskräftige Verurtheilung zu Zuchthausstrafe wegen Hochverraths, 
Landesverraths, Kriegsverraths oder wegen Verraths militärischer Ge- 
heimnisse.
	        
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