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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 22.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Geltung des Gerichtsverfassungsgesetzes in Helgoland. S. 198.
(Nr. 2107.) Gesetz, betreffend die Geltung des Gerichtsverfassungsgesetzes in Helgoland. Vom
4. Juni 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Die §§. 25, 26, 40, 43, 44, 86, 87 des Gerichtsverfassungsgesetzes
vom 27. Januar 1877 gelten für Helgoland mit folgenden Maßgaben:
Zu §. 25.
Für den Bezirk von Helgoland wird ein Schöffengericht mit dem
Sitze daselbst gebildet.
Zu §. 26.
Die Schöffen werden aus den Einwohnern der Insel entnommen.
Zu §. 40.
Für den Bezirk von Helgoland tritt ein besonderer Ausschuß auf
der Insel zusammen.
Der Ausschuß besteht aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und
einem von der Landesregierung zu bestimmenden Staatsverwaltungs-
beamten, sowie zwei Vertrauensmännern als Beisitzern.
Die Vertrauensmänner werden aus den Einwohnern der Insel
ewählt.
8 Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses genügt die Anwesenheit des
Vorsitzenden, des Staatsverwaltungsbeamten und eines Vertrauens-
mannes.
Reichs-Gesetzbl. 1893. 39
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juni 1893.