Reichs-Gesetzblatt
Nr 4.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Verkehrs- Ordnung für die Eisenbahnen
Deutschlands. S. 9.
(Nr. 2071.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung
für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 23. Februar 1893.
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der
Sitzung vom 23. Februar d. J. folgende Änderungen der Anlage D zur Verkehrs-
Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands beschlossen:
1. Unter Nr. XV ist:
a) im Eingange hinter den eingeklammerten Worten „wegen dieser ver-
gleiche Nr. XVII —“ einzuschalten:
„sowie Chlorschwefel“,
b) in den Ziffern 2 und 4 statt „Mineralsäuren“ beziehungsweise statt
„Die Mineralsäuren“ zu setzen:
„diese Stoffe"“.
2. Die Nr. XXXVIa lit. a erhält folgende Fassung:
a. Sprengkapseln (Sprengzündhütchen).
1. (1) Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) sind neben einander mit
der Oeffnung nach oben in starke Blechbehälter, von denen jeder nicht
mehr als 100 Stück enthalten darf, dergestalt zu verpacken, daß eine
Bewegung oder Verschiebung der einzelnen Kapseln auch bei Er-
schütterungen ausgeschlossen ist.
(2) Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen ihnen
ist mit trockenem Sägemehl oder einem ähnlichen sandfreien Stoffe
vollständig auszufüllen.
(3) Der Boden und die innere Seite des Deckels der Blechbehälter
sind mit einer Filz- oder Tuchplatte, die inneren Seitenwände der
Behälter mit Kartonpapier dergestalt zu bedecken, daß eine unmittelbare
Berührung der Sprengkapseln mit dem Bleche ausgeschlossen ist.
2. (1) Die so gefüllten Blechbehälter sind Stück für Stück mit
einem haltbaren Papierstreifen derart zu umkleben, daß dadurch der
Deckel so fest auf den Inhalt gepreßt wird, daß sich beim Schütteln
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Ausgegeben zu Berlin den 24. Februar 1893.