Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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Zustand  der  Läufe  vor  der  Beschußprobe.

Die  Läufe  sind  als  zur  Beschußprobe  geeignet  anzusehen,  wenn  dieselben
im  Innern  gut  polirt  beziehungsweise  gezogen  und  völlig  rein,  auch
äußerlich  vollständig  fertiggestellt  sind.  Die  Läufe  müssen  außerdem  mit
der  zugehörigen  Verschlußeinrichtung  versehen  sein,  welche  in  ihren  Theilen
vollständig  fertig  gefeilt  oder  gedreht  beziehungsweise  gehärtet  und  polirt
sein  muß.

Prüfungszeichen.
Nach  der  Beschußprobe  sind  folgende  Prüfungszeichen  zu  schlagen:
als  Beschußstempel

die  Reichskrone  S
als  Untersuchungsstempel  a
der  Buchstabe  N  mit  der  Reichskrone  darüber  (:

Beide  Prüfungszeichen  sind  nebeneinander,  und  zwar  der  Untersuchungsstempel
  rechts  neben  den  Beschußstempel,  zu  schlagen:

1.  auf  die  untere  Hälfte  des  zylindrischen  Theiles  des  Laufes  nahe

dem  Hülsengewinde,

2.  auf  die  linke  Seite  des  Hülsenkopfes  neben  den  Zapfen,

3.  auf  die  linke  Seite  des  Fußes  für  den  Kammerknopf,

4.  auf  die  obere  Rundung  des  Kopfes  am  Verschlußkopf.

Außer  diesen  Prüfungszeichen  ist  die  Gebrauchsladung  auf  den
außerhalb  des  Schaftes  liegenden  Theil  der  linken  Seite  des  Hülsenkopfes
  aufzuschlagen,  z.  B.

2,769  G.  B.  P.
St.  m.  G.
Berlin,  den  23.  Juli  1893.

 

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.