Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III.  Abschn.:  Erloschen  der  Schuldverhältnisse.  1.  Tit.:  Erfüllung.  251

3.  Errnüchtigung  zum
Leistungsenuf#anzg  §.  370.

Der  Ueberbringer:  einer  Quittung?"  gilt  als  ermächtigts,
die  Leistung"  zu  empfangen,  sofern  nicht  die  dem  Leistenden
bekannten?  Umstände  der  Annahme  einer  solchen  Ermächtigung
entgegenstehen.

IIa  319,  IIb  364,  III  864.  Prot.  1,  341.

1.  Ob  der  Sesig  der  Quittung  auf  dem  Willen  des  Gläubigers
beruht,  oder  ob  der  Quittungsträger  den  Besitz  ohne  diesen  Willen  erlangt
  hat  (Diebstahl,  Fund),  ist  einflußlos  für  die  Befreiung  des
Schuldners.

2.  D.  h.  einer  echten,  unverfälschten  (Z.  R.  73  349)  vollständigen
**  368  A.  3);  Blankoquittung  genügt  nicht.

3.  gleichgültig,  ob  er  im  Namen  des  Gläubigers  oder  im  eigenen
Namen  auftritt.

4.  Selbstverständlich  nur  die  quittierte  Leistung,  so  daß  der  Quittungsüberbringer
  nicht  zur  Annahme  an  Erfüllungsstatt  ermächtigt  ist.

5.  Es  reicht  also  nicht  aus,  daß  der  Schuldner  die  entgegenstehenden
Umstände  keunen  mußte;  dagegen  genügt  zur  Widerlegung  der  Vermutung,
daß  die  bekannten  Umstände  obiektiv  der  Ermächtigung  widerstreiten.
Leistet  ein  Dritter,  so  kommt  es  nur  auf  seine  Kenntnis  an,  die  Sachkenntnis
  des  Schuldners  präjudiziert  ihm  nicht.

4.  Näcksube  bes  Schuldscheins  §.  371.

Ist  über  die  Forderung  ein  Schuldschein:  ausgestellt  worden,
iso  kann  der  Schuldner?  neben  der  Quittung  Rückgabe  des
Schuldscheins  verlangen.3  Behauptet“  der  Gläubiger,  zur  Rückgabe
  außer  Stande  zu  sein,  so  kann  der  Schuldner  das  öffentlich
  beglaubigte  Anerkenntniß  verlangen,  daß  die  Schuld
erloschen  sei.5

1  271,  IISN  320,  IIb  365,  III  365.  M.  II,  90,  91.  Prot.  1,  341,  NI2.
§  952.  Bers  G.  9  4.

1.  Eigentum  des  Gläubigers  am  Schuldscheine  (§  952).

2.  Nicht  der  Dritte.  Vgl.  88  268,  402,  774,  1143,  1150,  1249.

3.  Auch  hier  liegt  ein  Zug  um  Zug-Geschäft  vor  (§  368  M.  1).
DTer  (obligatorische)  Anspruch  auf  Rückgabe  richtet  sich  nur  gegen  den
Gläubiger.  Keine  rechtliche  Tilgungsvermutung,  wenn  der  Schuldner
sich  im  Besitze  des  Schuldscheins  befindet  E.  JW.  10“.

4.  Die  Unmöglichkeit  der  Rückgabe  hat  der  Gläubiger  nur  zu  behaupten,
  für  diese  Behauptung  aber  nicht  den  Beweis  zu  erbringen.
Der  Schuldner  dürfte  nicht  berechtigt  sein,  gegenüber  dem  Anerbieten
des  Gläubigers  zur  Abgabe  der  Anerkenntniserklärung,  unter  dem  Bestreiten
  der  Behauptung  des  Gläubigers  von  dem  Verluste  des  Schuldscheins,
  auf  dessen  Rückgabe  zu  bestehen  und  die  Leistung  zurückzubehalten.
  5.  8  129,  a.  141,  F##.  898  167  ff.