Reichs-Gesetzblatt
Nr. 14.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879. S. 335. — Bekannt¬
machung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. S. 338.
Nr. 2161.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879.
Vom 14. April 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Die Vorschriften im §. 7 Ziffer 1, 3 und 4 des Zolltarifgesetzes vom
15. Juli 1879 (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. Mai 1885, Reichs¬
Gesetzbl. S. 111) werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
1. Bei der Ausfuhr von Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste,
Raps und Rübsaat aus dem freien Verkehr des Zollinlands werden, wenn
die ausgeführte Menge wenigstens 500 Kilogramm beträgt, auf Antrag
des Waarenführers Bescheinigungen (Einfuhrscheine) ertheilt, welche den
Inhaber berechtigen, innerhalb einer vom Bundesrath auf längstens
sechs Monate zu bemessenden Frist eine dem Zollwerth der Einfuhr¬
scheine entsprechende Menge der nämlichen Waarengattung ohne Zoll¬
entrichtung einzuführen. Abfertigungen zur Ausfuhr mit dem Anspruch
auf Ertheilung von Einfuhrscheinen finden nur bei den vom Bundes¬
rath zu bestimmenden Zollstellen statt.
Für die vorbezeichneten Waaren, wenn sie ausschließlich zum Absatze
in das Zollausland bestimmt sind, werden Transitlager ohne amtlichen
Mitverschluß, in welchen die Behandlung und Umpackung der ge¬
lagerten Waaren uneingeschränkt und ohne Anmeldung und die Mischung
derselben mit inländischer Waare zulässig ist, mit der Maßgabe be¬
willigt, daß die zur Ausfuhr abgefertigten Waarenmengen, soweit sie
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Ausgegeben zu Berlin den 19. April 1894.