Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

Artikel
des
rumänischen
Generaltarifs.

71

Bezeichnung  der  Waaren.

Maßstab
der
Verzollung.

Zollsatz
in
Lei  (Franken).

 

408.

409.

410.

aus  413.

414.

 

Steingut  aller  Art,  weiß  oder  ein=  oder  mehrfarbig,  bedruckt
oder  nicht,  vergoldet  oder  nicht,  versilbert  oder  nicht,  einfach
oder  mit  Zeichnungen  oder  Verzierungen  in  erhabener  Arbeit.

Anmerkung:  Hierunter  ist  alles  Tafelgeschirr  aus
Steingut  begriffen,  wie:  Teller,  Suppennäpfe,  Wasserkannen
und  anderes,  sowie  alles  Hausgeräth;  Telegraphen-Isolatoren;
Gefäße  für  galvanische  Elemente;  Gefäße  für  Apotheken  und
überhaupt  für  Laboratorien;  Oefen,  Kacheln,  Filtrirtrichter
und  anderes;  —  alle  diese  Gegenstände  mit  gewöhnlichen
Stoffen  verbunden  oder  nicht.

Pfeifen  aus  rother  Erde,  einfach  oder  mit  erhabenen  Verzierungen,
    auch  vergoldet  oder  versilbert,  gehören  unter  diesen
Artikel.

Porzellan  aller  Art,  weiß  oder  ein=  oder  mehrfarbig,  bedruckt
oder  nicht,  vergoldet  oder  nicht,  versilbert  oder  nicht,  einfach
oder  mit  Zeichnungen  oder  Verzierungen  in  erhabener  Arbeit

Anmerkung:  Hierunter  sind  begriffen  Porzellanwaaren
  von  der  Art  der  in  der  Anmerkung  zu  Artikel  408
aufgeführten  Waaren  und  überhaupt  alle  Porzellanwaaren,
welche  die  im  Text  des  vorliegenden  Artikels  angegebenen
Eigenschaften  aufweisen.

Porzellanknöpfe,  einschließlich  derjenigen  für  elektrische
Klingeln,  gehören  unter  diesen  Artikel.

Phantasiewaaren  aus  gebranntem  Thon,  Porzellan,  Biscuit,
Steingut,  wie:  Vasen,  Statuetten,  Figurinen,  Schreibtischgeräth,
  Handleuchter,  Lampen  und  dergleichen;  —  alle  diese
Gegenstände  einfach  oder  mit  Malerei,  Vergoldung,  Bronze,
geschnitztem  oder  eingelegtem  Holz  verzirt

Fensterscheiben,  welche  aus  mehreren  an  einander  gefügten,
gefärbten  oder  auch  bemalten  Stücken  zusammengesetzt  sind
(Bunte  Fenster,  Butzenscheiben)

Spiegel,  bei  welchen  keine  der  beiden  Dimensionen  über  30  Centi-=meter
  hinausgeht:  .  .  .  .  .  .  ...

 

100  kg

 

                            15.—

 "                         25.—

"                        120.—

"                         24.—

"                         40.—