Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Zu 6. 
(1) Patronen aus Dynamit und dynamitartigen Stoffen, zu deren Hülsen 
kein gefettetes oder geöltes, wohl aber paraffinirtes Papier verwendet sein darf, sind durch 
eine feste Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen, die Packete sind in hölzerne, halt- 
bare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so 
gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen 
oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen 
können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte 
Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Kisten darf 
nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. Auch werden solche Patronen nur in den ursprünglichen 
Behältern und nur in der Originalverpackung zum Eisenbahntransporte zugelassen. 
(2) Das Bruttogewicht der Behälter darf 35 Kilogramm nicht übersteigen. 
(3) Die Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der deutlichen, gedruckten oder 
schablonirten Aufschrift „Dynamitpatronen“ u. s. w., sowie mit der Bezeichnung des Ursprungs- 
ortes (Fabrikmarke) versehen sein. 
 
B. 
Aufgabe. 
(1) Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. 
(2) Die Annahme von Sendungen nach solchen Stationen und Bahnstrecken, auf 
denen die Beförderung explosiver Gegenstände ausgeschlossen ist, ist unstatthaft. 
(3) Die Annahme zur Beförderung kann, falls der Transport nicht mit Sonderzügen 
bewirkt wird, von vornherein auf bestimmte Tage und für bestimmte Züge beschränkt werden. 
Die Bestimmung der Tage und Züge unterliegt der Genehmigung, nöthigenfalls der Fest- 
setzung der Landesaufsichtsbehörde. 
(4) Die Frachtbriefe dürfen keine anderen Gegenstände umfassen. Die darin enthaltene 
Bezeichnung des Gegenstandes ist mit rother Tinte zu unterstreichen. Die Frachtbriefe müssen 
nebst Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der Gefäße auch das Bruttogewicht jedes 
einzelnen derselben enthalten und sind für Nitrocellulose abgesondert auszufertigen. 
(5) Solche Frachtbriefe dürfen die Bezeichnung „bahnlagernd“ nicht tragen. 
(6) Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender unter amtlicher Beglaubigung der 
Unterschrift bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit und die Verpackung der zu versendenden 
Gegenstände den bestehenden Vorschriften entspricht. Außerdem muß jede Sendung, welche 
Patronen aus Dynamit und den übrigen in der Eingangsbestimmung unter Ziffer 6 auf- 
geführten Stoffen enthält, von einem unter amtlicher Beglaubigung von dem Fabrikanten 
ausgestellten Ursprungszeugniß begleitet sein. Auch muß jeder derartigen Sendung die Be- 
scheinigung eines vereideten Chemikers über die Beschaffenheit und ordnungsmäßige Verpackung 
beigegeben werden. 
(7) Die Frachtgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Mit Nachnahme belastete 
Sendungen sind vom Transporte ausgeschlossen. Auch ist die Deklaration des Interesses an 
der Lieferung nicht zulässig. 
(8) Jeder Transport muß — unbeschadet anderer Vereinbarungen mit den betreffenden 
Eisenbahnverwaltungen im Einzelfalle — 
sofern er auf der Aufgabebahn verbleibt, 
mindestens 1 Tag; 
sofern er zwar auf der Aufgabebahn verbleibt, aber für Stationen von Zweig- 
bahnen bestimmt ist, 
mindestens 2 Tage; 
sofern er sich über mehrere, unter getrennter Verwaltung stehende Bahnen bewegt, 
mindestens 4 Tage 
	        
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