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Zu 6.
(1) Patronen aus Dynamit und dynamitartigen Stoffen, zu deren Hülsen
kein gefettetes oder geöltes, wohl aber paraffinirtes Papier verwendet sein darf, sind durch
eine feste Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen, die Packete sind in hölzerne, halt-
bare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so
gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen
oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen
können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte
Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Kisten darf
nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. Auch werden solche Patronen nur in den ursprünglichen
Behältern und nur in der Originalverpackung zum Eisenbahntransporte zugelassen.
(2) Das Bruttogewicht der Behälter darf 35 Kilogramm nicht übersteigen.
(3) Die Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der deutlichen, gedruckten oder
schablonirten Aufschrift „Dynamitpatronen“ u. s. w., sowie mit der Bezeichnung des Ursprungs-
ortes (Fabrikmarke) versehen sein.
B.
Aufgabe.
(1) Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen.
(2) Die Annahme von Sendungen nach solchen Stationen und Bahnstrecken, auf
denen die Beförderung explosiver Gegenstände ausgeschlossen ist, ist unstatthaft.
(3) Die Annahme zur Beförderung kann, falls der Transport nicht mit Sonderzügen
bewirkt wird, von vornherein auf bestimmte Tage und für bestimmte Züge beschränkt werden.
Die Bestimmung der Tage und Züge unterliegt der Genehmigung, nöthigenfalls der Fest-
setzung der Landesaufsichtsbehörde.
(4) Die Frachtbriefe dürfen keine anderen Gegenstände umfassen. Die darin enthaltene
Bezeichnung des Gegenstandes ist mit rother Tinte zu unterstreichen. Die Frachtbriefe müssen
nebst Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der Gefäße auch das Bruttogewicht jedes
einzelnen derselben enthalten und sind für Nitrocellulose abgesondert auszufertigen.
(5) Solche Frachtbriefe dürfen die Bezeichnung „bahnlagernd“ nicht tragen.
(6) Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender unter amtlicher Beglaubigung der
Unterschrift bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit und die Verpackung der zu versendenden
Gegenstände den bestehenden Vorschriften entspricht. Außerdem muß jede Sendung, welche
Patronen aus Dynamit und den übrigen in der Eingangsbestimmung unter Ziffer 6 auf-
geführten Stoffen enthält, von einem unter amtlicher Beglaubigung von dem Fabrikanten
ausgestellten Ursprungszeugniß begleitet sein. Auch muß jeder derartigen Sendung die Be-
scheinigung eines vereideten Chemikers über die Beschaffenheit und ordnungsmäßige Verpackung
beigegeben werden.
(7) Die Frachtgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Mit Nachnahme belastete
Sendungen sind vom Transporte ausgeschlossen. Auch ist die Deklaration des Interesses an
der Lieferung nicht zulässig.
(8) Jeder Transport muß — unbeschadet anderer Vereinbarungen mit den betreffenden
Eisenbahnverwaltungen im Einzelfalle —
sofern er auf der Aufgabebahn verbleibt,
mindestens 1 Tag;
sofern er zwar auf der Aufgabebahn verbleibt, aber für Stationen von Zweig-
bahnen bestimmt ist,
mindestens 2 Tage;
sofern er sich über mehrere, unter getrennter Verwaltung stehende Bahnen bewegt,
mindestens 4 Tage