Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Zu  6.

(1)  Patronen  aus  Dynamit  und  dynamitartigen  Stoffen,  zu  deren  Hülsen
kein  gefettetes  oder  geöltes,  wohl  aber  paraffinirtes  Papier  verwendet  sein  darf,  sind  durch
eine  feste  Umhüllung  von  Papier  in  Packete  zu  vereinigen,  die  Packete  sind  in  hölzerne,  haltbare
  und  dem  Gewichte  des  Inhalts  entsprechend  starke  Kisten  oder  Tonnen,  deren  Fugen  so
gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht  stattfinden  kann,  und  welche  nicht  mit  eisernen  Reifen
oder  Bändern  versehen  sind,  fest  zu  verpacken.  Statt  der  hölzernen  Kisten  oder  Tonnen
können  auch  aus  mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte
Fässer  (sogenannte  amerikanische  Fässer)  verwendet  werden.  Der  Verschluß  der  Kisten  darf
nicht  mittelst  eiserner  Nägel  erfolgen.  Auch  werden  solche  Patronen  nur  in  den  ursprünglichen
Behältern  und  nur  in  der  Originalverpackung  zum  Eisenbahntransporte  zugelassen.

(2)  Das  Bruttogewicht  der  Behälter  darf  35  Kilogramm  nicht  übersteigen.

(3)  Die  Behälter  müssen  je  nach  ihrem  Inhalte  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder
schablonirten  Aufschrift  „Dynamitpatronen“  u.  s.  w.,  sowie  mit  der  Bezeichnung  des  Ursprungsortes
  (Fabrikmarke)  versehen  sein.



B.
Aufgabe.

(1)  Die  Aufgabe  und  Beförderung  als  Eilgut  ist  ausgeschlossen.

(2)  Die  Annahme  von  Sendungen  nach  solchen  Stationen  und  Bahnstrecken,  auf
denen  die  Beförderung  explosiver  Gegenstände  ausgeschlossen  ist,  ist  unstatthaft.

(3)  Die  Annahme  zur  Beförderung  kann,  falls  der  Transport  nicht  mit  Sonderzügen
bewirkt  wird,  von  vornherein  auf  bestimmte  Tage  und  für  bestimmte  Züge  beschränkt  werden.
Die  Bestimmung  der  Tage  und  Züge  unterliegt  der  Genehmigung,  nöthigenfalls  der  Festsetzung
  der  Landesaufsichtsbehörde.

(4)  Die  Frachtbriefe  dürfen  keine  anderen  Gegenstände  umfassen.  Die  darin  enthaltene
Bezeichnung  des  Gegenstandes  ist  mit  rother  Tinte  zu  unterstreichen.  Die  Frachtbriefe  müssen
nebst  Anzahl,  Gattung,  Zeichen  und  Nummer  der  Gefäße  auch  das  Bruttogewicht  jedes
einzelnen  derselben  enthalten  und  sind  für  Nitrocellulose  abgesondert  auszufertigen.

(5)  Solche  Frachtbriefe  dürfen  die  Bezeichnung  „bahnlagernd“  nicht  tragen.

(6)  Auf  dem  Frachtbriefe  muß  vom  Absender  unter  amtlicher  Beglaubigung  der
Unterschrift  bescheinigt  sein,  daß  die  Beschaffenheit  und  die  Verpackung  der  zu  versendenden
Gegenstände  den  bestehenden  Vorschriften  entspricht.  Außerdem  muß  jede  Sendung,  welche
Patronen  aus  Dynamit  und  den  übrigen  in  der  Eingangsbestimmung  unter  Ziffer  6  aufgeführten
  Stoffen  enthält,  von  einem  unter  amtlicher  Beglaubigung  von  dem  Fabrikanten
ausgestellten  Ursprungszeugniß  begleitet  sein.  Auch  muß  jeder  derartigen  Sendung  die  Bescheinigung
  eines  vereideten  Chemikers  über  die  Beschaffenheit  und  ordnungsmäßige  Verpackung
beigegeben  werden.

(7)  Die  Frachtgebühren  sind  bei  der  Aufgabe  zu  entrichten.  Mit  Nachnahme  belastete
Sendungen  sind  vom  Transporte  ausgeschlossen.  Auch  ist  die  Deklaration  des  Interesses  an
der  Lieferung  nicht  zulässig.

(8)  Jeder  Transport  muß  —  unbeschadet  anderer  Vereinbarungen  mit  den  betreffenden
Eisenbahnverwaltungen  im  Einzelfalle  —

sofern  er  auf  der  Aufgabebahn  verbleibt,
mindestens  1  Tag;

sofern  er  zwar  auf  der  Aufgabebahn  verbleibt,  aber  für  Stationen  von  Zweigbahnen
  bestimmt  ist,

mindestens  2  Tage;
sofern  er  sich  über  mehrere,  unter  getrennter  Verwaltung  stehende  Bahnen  bewegt,
mindestens  4  Tage