Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

Haftung oder einer eingetragenen Genossenschaft die gesetzlichen Vertreter zur 
Anmeldung verpflichtet. 
Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anmeldung durch 
einen von ihnen. 
§ 125. 
Die Anmeldung muß enthalten: 
1. die Gattung und das Material sowie den Namen, die Nummer oder 
die sonstigen Merkzeichen des Schiffes; 
2. die Tragfähigkeit und bei Dampfschiffen oder sonstigen Schiffen mit 
eigener Triebkraft die Stärke des Motors; 
3. die Zeit und den Ort der Erbauung; 
4.  den Heimathsort; 
5.  den Namen und die nähere Bezeichnung des Eigenthümers oder 
der Miteigenthümer und im letzteren Falle die Größe des Antheiles 
eines jeden Miteigenthümers; bei Handelsgesellschaften genügt, auch 
soweit sie nicht juristische Personen sind, die Angabe der Firma und 
des Sitzes der Gesellschaft; 
6. den Rechtsgrund, auf welchem das Eigenthum oder die Eigenthums- 
antheile beruhen. 
Die Angaben sind glaubhaft zu machen. 
§. 126. 
Jedes Schiff wird in das Schiffsregister unter einer besonderen Ordnungs- 
nummer eingetragen. 
Die Eintragung hat die im §. 125 bezeichneten Angaben und den Tag 
der Eintragung zu enthalten. 
Ueber die Eintragung wird von der Registerbehörde eine Urkunde (Schiffs- 
brief) ertheilt, in welche der vollständige Inhalt der Eintragung aufzunehmen ist. 
§. 127. 
Wenn Veränderungen in den eingetragenen Thatsachen oder Rechts- 
verhältnissen eintreten oder wenn das Schiff zu Grunde geht oder reparatur- 
unfähig wird, so ist dies zur Eintragung in das Schiffsregister anzumelden. 
In Bezug auf die Verpflichtung zur Anmeldung finden die Vorschriften 
der §§. 124, 125 entsprechende Anwendung. Zur Anmeldung der Veräußerung 
des Schiffes oder eines Antheiles an demselben ist der Erwerber verpflichtet. 
Der Schiffsbrief ist mit der Anmeldung einzureichen; die Eintragung wird 
auf demselben durch die Registerbehörde vermerkt. 
Im Falle der Verlegung des Heimathsortes aus dem Registerbezirke hat 
die Registerbehörde nach Vollzug der Eintragung den Schiffsbrief mit einer be- 
glaubigten Abschrift des Registerinhalts der neuen Registerbehörde zur Bewirkung 
der Eintragung zu übersenden. 
 
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