Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

— 379 — 
polizeiliche Genehmigung kein Thier des Bestandes in andere Stallungen, 
beziehentlich Gehöfte zu bringen oder schlachten zu lassen; 
Verkehr mit fremdem Rindvieh auf dem Gehöfte nicht zu gestatten; 
von dem etwaigen Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen 
bei einem Thiere des Bestandes sofort der Polizeibehörde eine Anzeige 
zu machen. 
Solange die unter Beobachtung gestellten Thiere keine verdächtigen Krank- 
heitserscheinungen zeigen, ist der Gebrauch derselben zur Arbeit zu gestatten. Der 
Weidegang dieser Thiere ist nur unter der Bedingung zu gestatten, daß eine Be- 
rührung des verdächtigen Viehes mit dem Rindvieh anderer Gehöfte auf der 
Weide durch entsprechende Vorkehrungen verhindert wird. 
§. 76. 
Auf die Anzeige von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen 
bei einem der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Thiere hat die Polizeibehörde 
ohne Verzug die Untersuchung desselben durch den beamteten Thierarzt zu ver- 
anlassen. 
§. 77. 
Ist der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt, so hat die Polizeibehörde 
denselben auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche 
Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthore oder an einer sonstigen 
geeigneten Stelle mit der Inschrift: „Lungenseuche"“ zu versehen. 
§. 78. 
Der beamtete Thierarzt ist zu beauftragen, unverzüglich den Viehbestand 
des Seuchengehöftes aufzunehmen und die Thiere zu ermitteln, welche mit der 
Lungenseuche behaftet oder der Seuche verdächtig sind. Alles übrige auf dem 
Seuchengehöfte befindliche Rindvieh, einschließlich derjenigen Stücke, welche abge- 
sondert in besonderen Stallungen aufgestellt sind, gilt als der Ansteckung verdächtig. 
Ueber die stattgefundenen Ermittelungen hat der beamtete Thierarzt eine 
schriftliche Aufnahme zu machen und der Polizeibehörde zu übergeben. 
§. 79. 
Die Polizeibehörde hat, soweit erforderlich, nach vorgängiger Ermittelung 
der zu leistenden Entschädigung, die sofortige Tödtung und Zerlegung sämmtlicher 
Thiere anzuordnen, welche nach der schriftlichen Erklärung des beamteten Thier- 
arztes an der Lungenseuche erkrankt oder der Seuche verdächtig und wahrscheinlich 
mit derselben behaftet sind.  
Die Tödtung der Ansteckung verdächtiger Thiere kann nach dem Ermessen 
der höheren Behörde angeordnet werden. 
c. Ausbruch der Seuche.
	        
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