Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Der Besitzer solcher Stallungen beziehungsweise Räumlichkeiten oder der 
Vertreter des Besitzers ist von der Polizeibehörde anzuhalten, die erforderlichen 
Desinfektionsarbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen. 
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt 
der Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen. 
§. 130. 
Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Maßregeln sind auf- c, Aufhebung 
 zuheben: der Schutzmaßregeln. 
wenn die räudekranken Pferde oder die zu einer räudekranken Herde 
gehörigen Schafe getödtet sind; und 
wenn im Falle des §. 129 die vorschriftsmäßige Desinfektion erfolgt ist 
oder 
wenn nach der Erklärung des beamteten Thierarztes bei den betreffen- 
den Pferden innerhalb sechs Wochen, bei den Schafen oder Schafherden 
innerhalb acht Wochen nach Beendigung des Heilverfahrens sich keine 
verdächtigen Krankheitserscheinungen gezeigt haben. 
§. 131. 
Das Erlöschen der Seuche ist nach Aufhebung der Schutzmaßregeln durch 
amtliche Publikation wie der Ausbruch der Seuche (§. 120) zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
§. 132. 
Die für Pferde in den §§. 120 bis 131 ertheilten Vorschriften finden auch d. Anwendung 
auf Esel, Maulesel und Maulthiere Anwendung. auf andere Einhufer. 
  
Anlage A. 
Anweisung 
für das 
Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere. 
§. 1. 
In denjenigen Fällen, für welche durch das Gesetz, betreffend die Abwehr und 
23. Juni 1880 / 1. Mai 1894 
(Reichs-Gesetzbl. von 1894 
S. 410) und durch die zur Ausführung desselben erlassene Instruktion die Un- 
schädlichmachung von Ansteckungsstoffen (Desinfektion) angeordnet ist, sind nach- 
Unterdrückung von Viehseuchen, vom
	        
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