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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 9.
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Inhalt: Gesetz wegen Verwendung überschüssiger Reichseinnahmen zur Schuldentilgung. S. 103. — Bekannt-
machung, betreffend Ergänzung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 über Ausnahmen von dem
Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. S. 104. — Bekanntmachung, betreffend die
Aichung von chemischen Meßgeräthen. S. 104.
(Nr. 2298.) Gesetz wegen Verwendung überschüssiger Reichseinnahmen zur Schuldentilgung.
Vom 16. April 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Uebersteigen im Etatsjahre 1896/97 die den Bundesstaaten zustehenden
Ueberweisungen aus den Erträgen an Zöllen, Tabacksteuer, Branntweinverbrauchs-
abgabe und Zuschlag zu derselben, sowie an Reichsstempelabgaben für Werth-
papiere etc. die aufzubringenden Matrikularbeiträge, so ist die Hälfte des Ueber-
schusses zur Verminderung der Reichsschuld zurückzuhalten. Bei Ermittelung des
Unterschiedes zwischen dem zu Ueberweisungen verfügbaren Betrage und den
Matrikularumlagen werden von den letzteren die von einzelnen Bundesstaaten zur
Reichskasse zu zahlenden Ausgleichungsbeträge abgesetzt.
Die Verminderung der Reichsanleihe erfolgt durch entsprechende Absetzung
vom Anleihesoll. Soweit geeignete Anleihekredite nicht mehr offen stehen, wird über
die Art der Schuldentilgung durch den Reichshaushalts-Etat Bestimmung getroffen.
Außerdem wird die Summe, welche gemäß §. 8 des Zolltarifgesetzes vom
15. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 207) der Reichskasse von dem Ertrage der
Zölle und der Tabacksteuer verbleibt, für das Etatsjahr 1895/96 behufs Ver-
minderung der Reichsschuld von 130 000 000 Mark auf 143 000 000 Mark erhöht.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Karlsruhe, den 16. April 1896.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
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Reichs-Gesetzbl. 1896. 18
Ausgegeben zu Berlin den 22. April 1896.