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Reichs-Gesetzblatt
Nr. 18.
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend Abzeichen auf der Handelsflagge für die als Offiziere des Be-
urlaubtenstandes etc. der Marine angehörigen Schiffsführer. S. 181. — Bekanntmachung, betreffend
die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 182.
(Nr. 2314.) Allerhöchster Erlaß, betreffend Abzeichen auf der Handelsflagge für die als
Offiziere des Beurlaubtenstandes etc. der Marine angehörigen Schiffsführer.
Vom I1. Juli 1896.
Ich will den Führern deutscher Seehandelsschiffe, solange sie Offiziere des
Beurlaubtenstandes Meiner Marine sind oder wenn dieselben früher als See-
offiziere Meiner Marine angehört haben und mit der Erlaubniß zum Tragen
der Uniform verabschiedet worden sind, als Zeichen Meines besonderen Kaiserlichen
Wohlwollens die Berechtigung verleihen, das Eiserne Kreuz auf der deutschen
Handelsflagge nach dem Mir vorgelegten Muster zu führen. Die weiteren Aus-
führungsbestimmungen haben Sie zu erlassen.
An Bord Meiner Bacht „Hohenzollern“ Wilhelmshaven, den 1. Juli 1896.
Wilhelm.
von Boetticher.
An den Reichskanzler.
Reichs= Gesetzbl. 1896. 33
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juli 1896.