Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 193 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 20. 
Inhalt: Verordnung über die Kaution des Rendanten der Büreaukasse beim Reichs-Versicherungsamt. S. 193. 
— Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisen- 
bahnen Deutschlands. S. 193. — Berichtigung. S. 194. 
(Nr. 2319.) Verordnung über die Kaution des Rendanten der Büreaukasse beim Reichs- 
Versicherungsamt. Vom 12. Juli 1896. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs auf Grund der §§. 3 und 7 des Gesetzes, be- 
treffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. 
S. 161), im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt: 
§. 1. 
Der Rendant der Büreaukasse beim Reichs-Versicherungsamt ist zur Kautions- 
leistung verpflichtet.                                                                        §. 2. 
Die Höhe der Kaution beträgt zweitausend Mark. 
§. 3.  
Dem Rendanten kann, wenn er die Kaution auf einmal zu beschaffen außer 
Stande ist, von dem Staatssekretär des Innern ausnahmsweise gestattet werden, die 
Beschaffung der Kaution nachträglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen, welche 
nicht weniger als einhundertfünfzig Mark jährlich betragen dürfen, zu bewirken. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“, Marifjären, den 12. Juli 1896. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 2320.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung 
 für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 19. Juli 1896. 
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der 
Sitzung vom 14. Juli d. J. folgende Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs- 
Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands beschlossen: 
1. In der Eingangsbestimmung unter Nr. XX ist folgender vierter Absatz 
nachzutragen: 
"(4) Kohlenwasserstoffe anderen Ursprungs, die bei 17,5 Grad 
Celsius ein spezifisches Gewicht von mindestens 0,830 haben.“ 
Reichs-Gesetzbl. 1896. 36 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juli 1896.
	        
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