Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung 
der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen. 
Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder 
Aenderung der Satzung staatliche Genehmigung oder, falls die Verleihung durch den 
Bundesrath erfolgt ist, die Genehmigung des Bundesraths erforderlich. 
§. 34. 
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme 
eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits 
zwischen ihm und dem Vereine betrifft. 
§. 35. 
Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch 
Beschluß der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden. 
§. 36. 
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen 
sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. 
§. 37. 
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung 
bestimmte Theil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Theil der Mit- 
glieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. 
Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht, in dessen 
Bezirke der Verein seinen Sitz hat, die Mitglieder, welche das Verlangen gestellt 
haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen und über die Führung des Vor- 
sitzes in der Versammlung Bestimmung treffen. Auf die Ermächtigung muß bei der 
Berufung der Versammlung Bezug genommen werden. 
§. 38. 
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung 
der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem Anderen überlassen werden. 
§. 39. 
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Vereine berechtigt. 
Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß der Austritt nur am Schlusse 
eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; 
die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen. 
§. 40. 
Die Vorschriften des §. 27 Abs. 1, 3, des §. 28 Abs. 1 und der §§. 32, 
33, 38 finden insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein Anderes bestimmt. 
§. 41. 
Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. 
Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Mitglieder 
erforderlich, wenn nicht die Satzung ein Anderes bestimmt.
	        
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