Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 247. 
Ist ein höherer Zinssatz als sechs vom Hundert für das Jahr vereinbart, 
so kann der Schuldner nach dem Ablaufe von sechs Monaten das Kapital unter 
Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Das Kündigungsrecht 
kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. 
Diese Vorschriften gelten nicht für Schuldverschreibungen auf den Inhaber. 
§. 248. 
Eine im voraus getroffene Vereinbarung, daß fällige Zinsen wieder Zinsen 
tragen sollen, ist nichtig. 
Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im voraus 
vereinbaren, daß nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen 
gelten sollen. Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen 
gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, 
können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im voraus ver- 
sprechen lassen. 
§. 249. 
Wer zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der 
bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. 
Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadens- 
ersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen 
Geldbetrag verlangen. 
§. 250. 
Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene 
Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Herstellung nach dem Ablaufe der 
Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld 
verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die 
Herstellung ist ausgeschlossen. 
§. 251. 
Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers 
nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. 
Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Her- 
stellung nur mit unverhältnißmäßigen Aufwendungen möglich ist. 
§. 252. 
Der zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen Gewinn. Als ent- 
gangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder nach 
den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vor- 
kehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. 
§. 253. 
Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung 
in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
	        
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