Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 373. .. 
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, 
so kann er das Recht des Gläubigers zum Empfange der hinterlegten Sache von der 
Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen. 
§. 374. 
Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen; 
hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er dem Gläubiger den 
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen 
Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzuzeigen; 
im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet. Die Anzeige darf 
unterbleiben, wenn sie unthunlich ist. 
§. 375. 
Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post übersendet 
worden, so wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück. 
§. 376. 
Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen. 
Die Rücknahme ist ausgeschlossen: 
1. wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, daß er auf das Recht 
zur Rücknahme verzichte; 
2. wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt; 
3. wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner 
ergangenes rechtskräftiges Urtheil vorgelegt wird, das die Hinterlegung 
für rechtmäßig erklärt. 
§. 377. 
Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen. 
Wird über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet, so kann 
während des Konkurses das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner 
ausgeübt werden. 
§. 378. 
Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner 
durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn 
er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte. 
§. 379. 
Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der 
Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen. 
Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der 
Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen 
zu leisten. 
Reichs- Gesetzbl. 1896. 45
	        
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