Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene 
Forderung fällig geworden ist. 
§. 393. 
Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung 
ist die Aufrechnung nicht zulässig. 
§. 394. 
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Auf- 
rechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hülfs,- oder 
Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, 
zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden. 
§. 395. 
Gegen eine Forderung des Reichs oder eines Bundesstaats sowie gegen eine 
Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes ist die Aufrechnung  
nur zuläfsig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die 
Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist. 
§. 396. 
Hat der eine oder der andere Theil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forde- 
rungen, so kann der aufrechnende Theil die Forderungen bestimmen, die gegen 
einander aufgerechnet werden sollen. Wird die Aufrechnung ohne eine solche Be- 
stimmung erklärt oder widerspricht der andere Theil unverzüglich so findet die Vor- 
schrift des §. 366 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
Schuldet der aufrechnende Theil dem anderen Theile außer der Hauptleistung 
Zinsen und Kosten, so finden die Vorschriften des §. 367 entsprechende Anwendung. 
Vierter Titel. 
Erlaß. 
§. 397. 
Das Schuldverhältniß erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Ver- 
trag die Schuld erläßt. 
Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner an- 
erkennt, daß das Schuldverhältniß nicht bestehe. 
Vierter Abschnitt. 
Uebertragung der Forderung. 
§. 398. 
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem Anderen 
auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschlusse des Vertrags tritt 
der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
	        
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