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§. 484.
Zeigt sich ein Hauptmangel innerhalb der Gewährfrist, so wird vermuthet,
daß der Mangel schon zu der Zeit vorhanden gewesen sei, zu welcher die Gefahr
auf den Käufer übergegangen ist.
§. 485.
Der Käufer verliert die ihm wegen des Mangels zustehenden Rechte, wenn
er nicht spätestens zwei Tage nach dem Ablaufe der Gewährfrist oder, falls das
Thier vor dem Ablaufe der Frist getödtet worden oder sonst verendet ist, nach dem
Tode des Thieres den Mangel dem Verkäufer anzeigt oder die Anzeige an ihn absendet
oder wegen des Mangels Klage gegen den Verkäufer erhebt oder diesem den Streit ver-
kündet oder gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises beantragt. Der
Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
§. 486.
Die Gewährfrist kann durch Vertrag verlängert oder abgekürzt werden. Die
vereinbarte Frist tritt an die Stelle der gesetzlichen Frist.
§. 487.
Der Käufer kann nur Wandelung, nicht Minderung verlangen.
Die Wandelung kann auch in den Fällen der §§. 351 bis 353, insbesondere
wenn das Thier geschlachtet ist, verlangt werden; an Stelle der Rückgewähr hat der
Käufer den Werth des Thieres zu vergüten. Das Gleiche gilt in anderen Fällen,
in denen der Käufer in Folge eines Umstandes, den er zu vertreten hat, insbesondere
einer Verfügung über das Thier, außer Stande ist, das Thier zurückzugewähren.
Ist vor der Vollziehung der Wandelung eine unwesentliche Verschlechterung
des Thieres in Folge eines von dem Käufer zu vertretenden Umstandes eingetreten,
so hat der Käufer die Werthminderung zu vergüten.
Nutzungen hat der Käufer nur insoweit zu ersetzen, als er sie gezogen hat.
§. 488.
Der Verkäufer hat im Falle der Wandelung dem Käufer auch die Kosten der
Fütterung und Pflege, die Kosten der thierärztlichen Untersuchung und Behandlung
sowie die Kosten der nothwendig gewordenen Tödtung und Wegschaffung des Thieres
zu ersetzen.
§. 489.
Ist über den Anspruch auf Wandelung ein Rechtsstreit anhängig, so ist auf
Antrag der einen oder der anderen Partei die öffentliche Versteigerung des Thieres
und die Hinterlegung des Erlöses durch einstweilige Verfügung anzuordnen, sobald
die Besichtigung des Thieres nicht mehr erforderlich ist.
§. 490
Der Anspruch auf Wandelung sowie der Anspruch auf Schadensersatz wegen
eines Hauptmangels, dessen Nichtvorhandensein der Verkäufer zugesichert hat, verjährt
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