Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 484. 
Zeigt sich ein Hauptmangel innerhalb der Gewährfrist, so wird vermuthet, 
daß der Mangel schon zu der Zeit vorhanden gewesen sei, zu welcher die Gefahr 
auf den Käufer übergegangen ist. 
§. 485. 
Der Käufer verliert die ihm wegen des Mangels zustehenden Rechte, wenn 
er nicht spätestens zwei Tage nach dem Ablaufe der Gewährfrist oder, falls das 
Thier vor dem Ablaufe der Frist getödtet worden oder sonst verendet ist, nach dem 
Tode des Thieres den Mangel dem Verkäufer anzeigt oder die Anzeige an ihn absendet 
oder wegen des Mangels Klage gegen den Verkäufer erhebt oder diesem den Streit ver- 
kündet oder gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises beantragt. Der 
Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. 
§. 486. 
Die Gewährfrist kann durch Vertrag verlängert oder abgekürzt werden. Die 
vereinbarte Frist tritt an die Stelle der gesetzlichen Frist. 
§. 487. 
Der Käufer kann nur Wandelung, nicht Minderung verlangen. 
Die Wandelung kann auch in den Fällen der §§. 351 bis 353, insbesondere 
wenn das Thier geschlachtet ist, verlangt werden; an Stelle der Rückgewähr hat der 
Käufer den Werth des Thieres zu vergüten. Das Gleiche gilt in anderen Fällen, 
in denen der Käufer in Folge eines Umstandes, den er zu vertreten hat, insbesondere 
einer Verfügung über das Thier, außer Stande ist, das Thier zurückzugewähren. 
Ist vor der Vollziehung der Wandelung eine unwesentliche Verschlechterung 
des Thieres in Folge eines von dem Käufer zu vertretenden Umstandes eingetreten, 
so hat der Käufer die Werthminderung zu vergüten. 
Nutzungen hat der Käufer nur insoweit zu ersetzen, als er sie gezogen hat. 
§. 488. 
Der Verkäufer hat im Falle der Wandelung dem Käufer auch die Kosten der 
Fütterung und Pflege, die Kosten der thierärztlichen Untersuchung und Behandlung 
sowie die Kosten der nothwendig gewordenen Tödtung und Wegschaffung des Thieres 
zu ersetzen. 
§. 489. 
Ist über den Anspruch auf Wandelung ein Rechtsstreit anhängig, so ist auf 
Antrag der einen oder der anderen Partei die öffentliche Versteigerung des Thieres 
und die Hinterlegung des Erlöses durch einstweilige Verfügung anzuordnen, sobald 
die Besichtigung des Thieres nicht mehr erforderlich ist. 
§. 490 
Der Anspruch auf Wandelung sowie der Anspruch auf Schadensersatz wegen 
eines Hauptmangels, dessen Nichtvorhandensein der Verkäufer zugesichert hat, verjährt 
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