Full text : Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

382  Artikel  21.  Sorge  des  Staates  für  das  Schulwesen.

frage  stets  unabhängig  von  dem  etwaigen  Vorhandensein  privater
Unterrichtsanstalten  zu  prüfen.

Erscheint  als  primärer  Träger  der  durch  Abs.  1  statuierten  Fürsorgepflicht
  der  Staat,  so  ist  hiermit  doch  nicht  gesagt,  daß  die  Errichtung
  und  Unterhaltung  der  Schulanstalten  stets  durch  den  Staat  selbst
und  auf  seine  Kosten  erfolgen  müsse,  daß,  anders  ausgedrückt,  die  Volksschulverwaltung
  nur  reine  Staatsverwaltung,  nicht  auch  Selbstverwaltung
sein  dürfe.  Vielmehr  zeigt  Art.  25  Abs.  1,  daß  der  Prinzipalträger
der  Volksschullast  nicht  der  Staat,  sondern  die  Gemeinde  ist,  und  aus
Art.  24  Abs.  3  Satz  1  ergibt  sich,  daß  der  Gemeinde  —  als  Hauptaufgabe
der  dort  genannten  „äußeren  Angelegenheiten“  —  die  Errichtung  und
Unterhaltung  der  Schulen,  die  Beschaffung  der  Lehrmittel  usw.  zukommt.
Die  dem  Staate  aus  Art.  21  Abs.  1  erwachsende  Pflicht  ist  zunächst
als  eine  gesetzgeberische  gedacht:  der  Staat  soll  durch  seine  Gesetzgebung
  (s.  Art.  26  und  die  Ausführungen  dazu)  unter  Beobachtung  der
in  den  Art.  21—25  enthaltenen  Grundsätze  dafür  sorgen,  daß  überall
ausreichende  und  durchführbare  öffentlichrechtliche  Verpflichtungen  bestehen,
  deren  Gegenstand  es  ist,  eine  im  Sinne  des  Abs.  1  „genügende"
Beschaffenheit  des  Volksschulwesens  zu  gewährleisten.

Ergänzt  wird  Art.  21  Abs.  1  durch  Art.  25  Abs.  1,  wonach  der
Staat,  welcher  im  Art.  21  versprochen  hat,  für  das  Schulwesen  genügend
  zu  sorgen,  verpflichtet  ist,  die  hieraus  entstehenden  Kosten  —  die
Schullast  —  insoweit  selbst  zu  tragen,  als  die  in  erster  Linie  hierzu
verpflichtete  Gemeinde  zur  Erfüllung  ihrer  Pflicht  „unvermögend“  ist.
Treffend  hat  auf  diesen  Zusammenhang  der  Art.  21  und  25  der  Minister
v.  Ladenberg,  I.  K.  1079,  mit  folgenden  Worten  hingewiesen:  „Für  die
Bildung  der  Jugend  soll  durch  öffentliche  Schulen  genügend  gesorgt
werden.  Wenn  dieser  Satz  in  der  Verfassung  steht,  so  muß  er  erfüllt
werden,  und  wer  soll  ihn  erfüllen?  Die  Gemeinde,  wenn  und  soweit
sie  es  nicht  kann,  weil  sie  in  der  Unmöglichkeit  ist,  kann  dazu  nicht
gezwungen  werden.  Es  muß  also  ein  Subjekt  da  sein,  welches  die
Berheißung  der  Verfassung  zu  erfüllen  hat  ...  und  dieses  Subjekt  ist
allein  und  kann  allein  der  Staat  sein.“  —

Die  durch  Abs.  1  vom  Staate  übernommene  Pflicht  ist  erfüllt;
es  wird  sich  nicht  bestreiten  lassen,  daß  in  Preußen  für  die  Bildung
der  Jugend  so  gesorgt  sei,  wie  die  Vorschrift,  von  der  hier  die  Rede
ist,  es  verlangt.  Die  zur  Erhaltung  und  Fortentwicklung  des  Volksschulwesens
  nötigen  öffentlichrechtlichen  Pflichten  der  Gemeinden  —  der  Hauptträger
  der  Volksschullast  nach  dem  Willen  der  Verfassung,  Art.  25  Abs.  1—
sowie  des  Staates  sind  neu  und  einheitlich  (mit  Geltungskraft  für  das