Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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tragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auf- 
traggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. 
§. 673. 
Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. Erlischt 
der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüg- 
lich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist, die Besorgung 
des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge 
treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. 
§. 674. 
Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zu 
Gunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem 
Erlöschen Kenntniß erlangt oder das Erlöschen kennen muß. 
§. 675. 
Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung 
zum Gegenstande hat, finden die Vorschriften der §§. 663, 665 bis 670, 672 bis 674 
und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungs- 
frist zu kündigen, auch die Vorschriften des §. 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
§. 676. 
Wer einem Anderen einen Rath oder eine Empfehlung ertheilt, ist, unbeschadet 
der sich aus einem Vertragsverhältniß oder einer unerlaubten Handlung ergebenden 
Verantwortlichkeit, zum Ersatze des aus der Befolgung des Rathes oder der Empfeh- 
lung entstehenden Schadens nicht verpflichtet. 
Elfter Titel. 
Geschäftsführung ohne Auftrag. 
§. 677. 
Wer ein Geschäft für einen Anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder 
ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das 
Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder muthmaßlichen 
Willen es erfordert. 
§. 678. 
Steht die Uebernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem 
muthmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und mußte der Geschäfts- 
führer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatze des aus der Geschäfts- 
führung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Ver- 
schulden nicht zur Last fällt.
	        
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