— 313 —
§. 694.
Der Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache dem
Verwahrer entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß er die gefahrdrohende
Beschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch kennen muß oder
daß er sie dem Verwahrer angezeigt oder dieser sie ohne Anzeige gekannt hat.
§. 695.
Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn
für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist.
§. 696.
Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt
ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit bestimmt,
so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt.
§. 697.
Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Orte zu erfolgen, an welchem
die Sache aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem
Hinterleger zu bringen.
§. 698.
Verwendet der, Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er verpflichtet, es
von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
§. 699.
Der Hinterleger hat die vereinbarte Vergütung bei der Beendigung der Auf-
bewahrung zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie
nach dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. ·
Endigt die Aufbewahrung vor dem Ablaufe der für sie bestimmten Zeit, so
kann der Verwahrer einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Theil der Ver-
gütung verlangen, sofern nicht aus der Vereinbarung über die Vergütung sich ein
Anderes ergiebt.
§. 700.
Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, daß das Eigenthum auf
den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art,
Güte und Menge zurückzugewähren, so finden die Vorschriften über das Darlehen
Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare
Sachen zu verbrauchen, so finden die Vorschriften über das Darlehen von dem Zeit-
punkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden
Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vor-
schriften über den Verwahrungsvertrag.
Bei der Hinterlegung von Werthpapieren ist eine Vereinbarung der im Abs. 1
bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.