Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 835. 
Wird durch Schwarz-, Roth-, Elch-, Dam- oder Rehwild oder durch Fasanen 
ein Grundstück beschädigt, an welchem dem Eigenthümer das Jagdrecht nicht zusteht, so 
ist der Jagdberechtigte verpflichtet, dem Verletzten den Schaden zu ersetzen. Die Ersatz- 
pflicht erstreckt sich auf den Schaden, den die Thiere an den getrennten, aber noch 
nicht eingeernteten Erzeugnissen des Grundstücks anrichten. 
Ist dem Eigenthümer die Ausübung des ihm zustehenden Jagdrechts durch 
das Gesetz entzogen, so hat derjenige den Schaden zu ersetzen, welcher zur Ausübung 
des Jagdrechts nach dem Gesetze berechtigt ist. Hat der Eigenthümer eines Grund- 
stücks, auf dem das Jagdrecht wegen der Lage des Grundstücks nur gemeinschaftlich 
mit dem Jagdrecht auf einem anderen Grundstück ausgeübt werden darf, das Jagd- 
recht dem Eigenthümer dieses Grundstücks verpachtet, so ist der letztere für den 
Schaden verantwortlich. 
Sind die Eigenthümer der Grundstücke eines Bezirkes zum Zwecke der gemein- 
schaftlichen Ausübung des Jagdrechts durch das Gesetz zu einem Verbande vereinigt, 
der nicht als solcher haftet, so sind sie nach dem Verhältnisse der Größe ihrer Grund- 
stücke ersatzpflichtig. 
§. 836. 
Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grund- 
stücke verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Theilen des Gebäudes oder 
des Werkes ein Mensch getödtet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen 
verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der 
Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unter- 
haltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der 
Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. 
Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn 
der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines 
Besitzes eintritt, es sei denn, daß er während seines Besitzes die im Verkehr erforder- 
liche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser 
Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können. 
Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer. 
§. 837. 
Besitzt Jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechtes ein 
Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn an Stelle des Besitzers des Grund- 
stücks die im §. 836 bestimmte Verantwortlichkeit. 
§. 838. 
Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstücke ver- 
bundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk ver- 
möge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den
	        
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